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Gutscheine in der Registrierkasse erfassen
Gutscheine in der Registrierkasse erfassen

So verbuchst du Gutscheine richtig

Theres Preißler avatar
Verfasst von Theres Preißler
Vor über 3 Jahren aktualisiert

Wenn du einem Kunden einen Gutschein über eine bestimmte Leistung/Lieferung ausstellst, gilt das als Barumsatz und muss auch als solcher in der Registrierkasse erfasst werden. Natürlich ist dann auch ein Beleg auszustellen.  

Wenn du hingegen Wertgutscheine verkaufst, mit denen Leistungen nach freier Wahl bezogen werden können, handelt es sich noch nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz. Allerdings empfehlen wir, derartige Bareingänge dennoch in der Registrierkasse zu erfassen, damit eine lückenlose Aufzeichnung gewährleistet wird und eine Aufzeichnung an anderer Stelle nicht notwendig ist.


Wenn du den Verkauf der Wertgutscheine in der Registrierkasse erfasst, ist diese Barzahlung als Null Umsatz bzw. nicht als Barumsatz zu behandeln und mit einer passenden Bezeichnung zu versehen (z. B. Bonverkauf). Der Wertgutschein wird erst dann als Barumsatz erfasst, wenn dieser eingelöst wird (da erst zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Leistung erbracht wird). Dabei gibst du einfach den Wert des eingelösten Gutscheins als Barumsatz an. 

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