Die ganze oder teilweise Untervermietung der Mietsache (Art. 262 OR) ist nur mit vorgängiger Zustimmung des Vermieters gestattet. Gesuch und Zustimmung haben schriftlich zu erfolgen.
Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern wenn:
der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zugeben;
die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind;
dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
Der Mieter hat dem Vermieter vorgängig die beabsichtigten Vertragskonditionen und die Personalien des Untermieters bekannt zu geben. Dem Vermieter ist nach Zustandekommendes Untermietvertrages eine Kopie zuzustellen. Änderungen dieser Konditionen während der Vertragsdauer sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbstgestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. Die unentgeltliche Überlassung des Mietobjektes an einen Dritten bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Das Formular finden Sie hier:
https://form.fillout.com/t/p6eMM6H29Vus
---
Es gelten die Bestimmungen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) und dem Mietvertrag. Diese Zusammenfassung dient lediglich der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Im Zweifelsfall sind die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen massgebend.