Erhöhtes Kurzarbeitergeld nach 4 bzw. 7 Monaten

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Mitarbeiter 70 / 77 % Kurzarbeitergeld (ab 4. Monat) bzw. 80 / 87 % (ab 7. Monat).

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Verfasst von Alexander Freigang
Vor über einer Woche aktualisiert

Durch die Corona Sonderregelungen kann das Kurzarbeitergeld (KuG) nach längerer Bezugsdauer höher ausfallen, als die normal üblichen 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kindern) des Netto-Verdienstausfalls.

Das ist allerdings an drei konkrete Voraussetzungen geknüpft:

1. Anspruch und Bezug

Ab April 2021 wird der erhöhte KuG-Leistungssatz nur dann gewährt, wenn der Anspruch und der Bezug von KuG vor April 2021 begonnen hat.

Ab Januar 2022 wird der erhöhte KuG-Leistungssatz unabhängig vom Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs gewährt.

2. Kurzarbeitergeldanspruch über mehr als drei Monate

Mitarbeiter müssten zuvor schon mindestens in drei weiteren Kalendermonaten KuG bezogen haben (für 70 / 77 % KuG).

Ab mindestens sechs vorherigen Bezugsmonaten erhöht sich der Betrag dann sogar auf 80 % / 87 % des Nettoverdienstausfalls.

3. Mindestens 50 % Entgeltausfall durch KuG im laufenden Monat

Zusätzlich zur Anspruchsdauer ist jeden Abrechnungsmonat zu prüfen, ob in diesem Zeitraum durch die Kurzarbeit mindestens 50 % Entgeltausfall zu Stande kamen.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter bezieht seit April 2020 KuG, sein Bruttogehalt beträgt üblicherweise 2.400 € pro Monat.

Auch im Juli "arbeitet er noch kurz" wegen der schlechten Auftragslage im Betrieb.

Bei 40 h-Woche (Mo-Fr 8 Stunden täglich) wären im Juli an 23 Arbeitstagen (Mo-Fr) à 8 Stunden insgesamt 184 Sollstunden zu leisten. Bei dem Mitarbeiter sind wegen Kurzarbeit im Juli 90,5 Stunden ausgefallen.

Das Bruttoentgelt wird durch die Ausfallstunden also wie folgt gekürzt:

2.400 € * 90,5 Stunden / 184 Stunden = 1.180,43 €.

Ergebnis:

Das KuG-Ausfallentgelt stellt im Verhältnis zum Monatsbrutto nur einen Ausfall in Höhe von 49,18 Prozent dar. Das sind weniger als 50 %, somit besteht im Juli 2020 nur Ansrpuch auf 60 bzw. 67 % Kurzarbeitergeld.

Nur wenn mindestens 50 % des Entgelts bedingt durch Kurzarbeit(!) ausgefallen wären, hätte das höhere Kurzarbeitergeld beansprucht werden können.

Achtung bei Urlaub während KuG-Monaten

Urlaub geht auch in Kurzarbeit-Monaten voll zu Lasten des Arbeitgebers. Anteilige Urlaubstage/-stunden können dazu führen, dass im Urlaubsmonat nicht der erhöhte KuG-Anspruch von 70 / 77 % bzw. 80 / 87 % entsteht.

Beispiel:

In einem Betrieb herrscht seit März 2020 Kurzarbeit, anfangs sogar mit 100 % Arbeitsausfall. Zuletzt seit Juni hatte sich die Auftragslage gebessert, seit Mai wird an zwei von fünf Tagen wieder gearbeitet, damit fallen 60 % der betriebsüblichen Arbeitszeit (Mo-Fr je 8 Stunden) durch Kurzarbeit aus.

Ein Vollzeit-Mitarbeiter (Mo-Fr 8 Stunden pro Tag) mit 16 € Stundenlohn erhält im Juni und Juli - ohne weitere Abwesenheiten - 70 % erhöhtes KuG. In beiden Monaten sind schließlich 60 Prozent seines Bruttoentgelts kurzarbeitbedingt weggefallen.

Im August nimmt er nun zwei Wochen geplanten Jahresurlaub (10 Arbeitstage à 8 Stunden). Der August hat 21 Arbeitstage und somit 168 Vollzeitstunden. Die 80 Stunden wegen Urlaub zahlt der Arbeitgeber als Urlaubsentgelt. Aus den restlichen 88 Arbeitsstunden fallen 60 %, also 52,8 Stunden wegen Kurzarbeit aus.

Ergebnis:

Das Ausfallentgelt beträgt 52,8 Stunden * 16 € = 844,80 €.

Im Verhältnis zum Gesamtbrutto von 168 Stunden* 16 € = 2.688 € fielen im August lediglich (844,80 * 100 : 2.688 = ) 31,43 % der Arbeit wegen Kurzarbeit aus und somit weniger als 50 Prozent des Entgelts.

Damit kann im August - abweichend zu Juni und Juli - nicht das erhöhte Kurzarbeitergeld beansprucht werden.

Krankheitstage sind nicht "schädlich"

Anders verhält es sich bei Krankheit während eines Kurzarbeit-Monats: Solange durch die Krankheitstage nicht der 6-wöchige Entgeltfortzahlungsanspruch überschritten wird, bekommen Mitarbeiter auch für die Krankheitstage Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Die Krankheitstage zählen hier sinngemäß mit bei der Ermittlung des Ausfallentgelts.

Fortsetzung aus Beispiel:

Der Mitarbeiter ist im September 4 Tage krank, ansonsten wird unverändert an zwei Tagen pro Woche gearbeitet und für die restlichen 60 % der Arbeitszeit KuG bezahlt.

Ergebnis:

Auch für die 4 Krank-Tage erhält der Mitarbeiter Kurzarbeitergeld. Die Ausfallstunden werden nicht anteilig herausgerechnet, sodass im September wieder 60 Prozent des Bruttoverdienstes "wegen Kurzarbeit im Betrieb" ausfallen.

Da er seit März nun schon im 7. Monat in Kurzarbeit ist, erhält er 80 Prozent Kurzarbeitergeld. Dass im Juli kein erhöhter Anspruch auf 70 % KuG bestand spielt dabei keine Rolle. Ob die 50 % Entgeltsausfall zutreffen, ist immer nur im jeweiligen Anspruchsmonat relevant - da spielen Vormonate wiederum keine Rolle.

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