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Nebeneinkommen während Kurzarbeit kann Kurzarbeitergeld vermindern
Nebeneinkommen während Kurzarbeit kann Kurzarbeitergeld vermindern

In 2020 führen nur hohe Nebeneinkünfte zu reduziertem KuG. Und das auch nur dann, wenn die Tätigkeit nach KuG-Beginn aufgenommen wird.

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Verfasst von Alexander Freigang
Vor über einer Woche aktualisiert

Aufgrund der Besonderheiten im Corona-Jahr 2020 besteht nur in seltenen Fällen die Gefahr, dass das das Kurzarbeitergeld wegen eines Hinzuverdienstes niedriger ausfällt.

Zweitjob während KuG-Bezug in Mitarbeiterdaten erfassen

Nehmen Mitarbeitende dagegen während Kurzarbeit im Betrieb einen Zweitjob auf, prüft lexoffice automatisch, ob das Kurzarbeitergeld gekürzt werden muss.

Das funktioniert natürlich nur dann, wenn Mitarbeiter Ihnen die Nebentätigkeit melden, wozu sie natürlich gesetzlich verpflichtet sind. Und Sie als Arbeitgeber müssen die weitere Beschäftigung natürlich in den Mitarbeiterstammdaten erfassen. Wie das geht, finden Sie im gesonderten Artikel Mitarbeiter mit Mehrfachbeschäftigung anlegen und abrechnen.

Nebenjobs vor KuG-Beginn sind unschädlich!

Wurde eine Nebentätigkeit schon aufgenommen, bevor Kurzarbeitergeldanspruch bestand, dann kommt es nie zur Kürzung des KuG - egal wie hoch der Verdienst aus dem Nebenjob auch sein mag.

Aber Achtung: Wird während KuG-Bezug ein höheres Entgelt in der Fremdbeschäftigung vereinbart, könnte das im Einzelfall auch schädlich sein. Achten Sie also darauf, auch Entgelterhöhungen mit dem entsprechenden Anpassungszeitpunkt zu erfassen - sofern Mitarbeitende Ihnen dies mitteilen.

Automatische Kürzung durch lexoffice bei Überschreiten Freibetrag

Bis Ende 2020 wurden die Hinzuverdienstgrenzen während Kurzarbeitergeld weitgehend entschärft:

  • Minijobs bis 450 € monatlich, die während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommen werden, wirken sich bis Ende 2020 generell nicht aus (keine Kürzung (§ 421c SGB III Absatz 1)

  • Tätigkeiten oberhalb der Minijobgrenze (auch selbstständige Tätigkeiten) vermindern dann das Kurzarbeitergeld, wenn sie einen Freibetrag überschreiten.

Lexoffice rechnet den Freibetrag vorschriftsgemäß aus

A) Freibetrag aus der Beschäftigung bei Ihnen mit KuG-Anspruch
>> Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Brutto (= Sollentegelt)
>> abzüglich pauschaliertes Netto aus dem Istentgelt (geleistete Arbeitszeit)

>> abzüglich Kurzarbeitergeld

>> ggf. abzüglich Zuschuss zum KuG falls gezahlt

Ergebnis ist der Freibetrag (maximal = 0,00 € falls ansonsten negativ)

B) Pauschaliertes "Fremd-Nettoentgelt" aus der Nebentätigkeit, wobei die Steuerabzugsmerkmale identisch aus der Hauptbeschäftigung, also aus den Mitarbeiterstammdaten zu Grunde gelegt werden.

Ist das Fremd-Netto (B) höher als der Freibetrag (A), dann wird die Differenz aus B minus A bei der KuG-Berechnung dem Istentgelt zugeschlagen. Daraus ergibt sich dann ein niedrigeres Kurzarbeitergeld.

Falls Sie die Berechnungsergebnisse genau nachvollziehen möchten, benötigen Sie zur Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte und des Kurzarbeitergeldes die Leistungsentgelttabellen KuG der Arbeitsagentur:

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