Allgemein
Um die finanziellen Belastungen vieler Haushalte abzufedern, hat die Bundesregierung mehrere sog. Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Die Energiepreispauschale (EPP) ist ein Teil dieser Entlastungspakete.
Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Einmalzahlung i. H. v. 300,00 €, die berechtigte Mitarbeiter:innen im Zuge der Lohnabrechnung für September 2022 von Ihren Arbeitgeber:innen erhalten.
Arbeitgeber:innen müssen die 300,00 € nicht aus eigener Tasche bezahlen. Der Ausgleich der ausbezahlten Energiepreispauschale erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung. So müssen Sie die EPP nicht über einen längeren Zeitraum vorfinanzieren, sondern können sich diese zeitnah vom Finanzamt "zurückholen".
Auszahlungszeitpunkt in lexoffice
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (dazu später mehr), erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung für September 2022. Dazu fügt lexoffice automatisch eine neue Lohnart in der Abrechnung hinzu. Das müssen Sie nicht manuell erledigen.
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Auf der Lohnabrechnung wird sie mit dem Kennzeichen EFG dargestellt.
Verrechnung der Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer-Anmeldung
Viele Abrechnungsanbieter melden mit der LStA August eine erste Schätzung über die Höhe der EPP. lexoffice hat sich für einen anderen Weg entschieden.
lexoffice stellt sicher, dass die Energiepreispauschale im Auszahlungsmonat September 2022 einbehalten wird. Der konkrete Ablauf ist dabei vom Meldezeitraum abhängig, den das Finanzamt für Sie festgelegt hat:
Monatliche Abgabe:
lexoffice erstellt eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022. Diese Berichtigung führt zu einer Verrechnung der einbehaltenen Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2022. Kurzum: Sie zahlen im September für jede MA, die die Energiepreispauschale erhalten hat, 300 € weniger Lohnsteuer.
Quartalsweise Abgabe:
lexoffice zieht die Energiepreispauschale von der regulär zu erstellenden Lohnsteuer-Anmeldung für das 3. Quartal 2022 ab. Sie zahlen im September für jede MA, die die Energiepreispauschale erhalten hat, 300 € weniger Lohnsteuer.
Sollte aufgrund der Verrechnung der Energiepreispauschale ein Guthaben zu Ihren Gunsten gegenüber dem Finanzamt entstehen, wird die Lohnsteuer-Anmeldung entsprechend mit einem Minusbetrag gesendet und Sie erhalten vom Finanzamt eine Erstattung.
Voraussetzungen für die automatische Auszahlung der Energiepreispauschale
Die automatische Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt für alle Firmen, die:
spätestens ab August 2022 (monatliche Lohnsteuer-Anmeldung), bzw. ab Juli 2022 (quartalsweise Lohnsteuer-Anmeldung) mit lexoffice abgerechnet haben
lexoffice bezieht alle Mitarbeiter:innen ein, für die abgerufene Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorliegen und:
die ein aktives Beschäftigungsverhältnis haben, das spätestens am 01.09.2022 beginnt und
für die 2022 an mindestens einem Monat Lohnsteuer abgeführt wurde.
Voraussetzungen für die Energiepreispauschale bei Minijobber:innen finden Sie in diesem Artikel beschrieben.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind bei lexoffice Firmen, die
ihre Lohnsteuer jährlich anmelden,
die ausschließlich Minijobber mit Pauschsteuer abrechnen, bzw.
für deren Mitarbeiter:innen keine durch die Finanzverwaltung bestätigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibetrag etc.) vorliegen
Tags: Energiekostenpauschale, Energiepauschale