Inflationsausgleichsprämie
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Verfasst von Osman Kivrak
Vor über einer Woche aktualisiert

Inhaltsverzeichnis


1. Was ist eine Inflationsausgleichsprämie

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber:innen nach ihren Möglichkeiten freiwillig ihren Mitarbeiter:innen Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewähren

Es gibt keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung. Wenn Sie sie jedoch gewähren, müssen Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.


2. Voraussetzungen

  • Zeitraum: vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024

  • Zahlweise: einmalig oder in mehreren Teilbeträgen

  • Nachweispflicht: keine; die Zahlung muss lediglich auf der Lohnabrechnung in Zusammenhang mit der Inflation gebracht werden

  • Wer darf es erhalten: Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmer:innen im steuerrechtlichen Sinne erhalten. Dazu gehören laut Bundesfinanzministerium beispielsweise: Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit und kurzfristig Beschäftigte

WICHTIG: die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn erfolgen (vertraglich vereinbarte Zahlungen können nicht mit dem Entgelt Inflationsausgleich ersetzt werden).


3. Wie trage ich es in lexoffice ein?

So geht’s:

  • Klicken Sie auf „Abrechnung“ - diesen Punkt finden Sie in der schwarzen Menüleiste oben.

  • Öffnen Sie den Schritt 2 in der Abrechnung

  • Wählen Sie den:die Mitarbeiter:in, bei dem Sie das Entgelt hinzufügen wollen und klicken Sie auf "Entgelt hinzufügen".

  • Es öffnet sich ein Auswahlfenster, wählen Sie “Inflationsausgleich (steuerfrei)” (darf bis zum 31.12.2024 verwendet werden) anschließend können Sie den Betrag, den Sie gewähren, eintragen.

lexoffice achtet automatisch auf die Einhaltung des Freibetrags (maximal 3.000 €) und warnt Sie bei der Überschreitung des Betrages, auch wenn dieser auf mehrere Monate verteilt wird


Stichwort: Inflationsprämie ; Inflation ; Prämie ; Inflationsbonus , Inflationsausgleich , Inflat

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