Bei Dienstwagen, Dienstrad und PC-Programmen handelt es sich nicht um Entgeltumwandlung im Sinne der betrieblichen Altersvorsorge, sondern um Gehaltsumwandlung in Sachbezüge. Das ist rechtlich etwas anderes, funktioniert aber ähnlich: Du verzichtest auf Bruttogehalt und bekommst dafür einen Sachbezug.
Dienstwagen (auch private Nutzung): Ja, klassischerweise möglich. Der geldwerte Vorteil (1-%-Regelung oder Fahrtenbuch) wird versteuert und verbeitragt.
Dienstrad (Fahrrad-Leasing): Ebenfalls sehr verbreitet. Wird das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt, ist der Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Bei einer Gehaltsumwandlung entfällt diese Steuerfreiheit. Der Vorteil wird dann mit einem Viertel des Listenpreises angesetzt, also monatlich 0,25 % (befristet bis Ende 2030).
Mitarbeiter-PC-Programm: Auch das ist möglich. Die Überlassung von IT-Geräten (PC, Laptop, Tablet, Smartphone) zur privaten Nutzung ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, auch wenn sie über eine Gehaltsumwandlung finanziert wird. Sozialversicherungsbeiträge sparst du dabei nicht: Die Beiträge werden weiter vom ungekürzten Gehalt berechnet. Deine Renten-, Kranken- und Arbeitslosenansprüche bleiben dafür voll erhalten.
Wichtiger Hinweis zur Kombination: Du kannst grundsätzlich mehrere dieser Bausteine kombinieren. Achte aber darauf, dass:
dein ausgezahlter Barlohn nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn sinkt (13,90 €/Std. in 2026, 14,60 €/Std. ab 2027). Sachbezüge werden dabei nicht mitgerechnet.
dein Arbeitgeber die Gehaltsumwandlung mitmacht. Anders als bei der bAV gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf.
die Verträge korrekt aufgesetzt sind, damit das Finanzamt die Konstruktion anerkennt.
Es gibt keine gesetzliche Mengenbeschränkung für die Anzahl solcher Bausteine. Die praktische Grenze sind der Mindestlohn und die Bereitschaft deines Arbeitgebers.
