Für die Verwendung im Ausland muss die Unterschrift des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom Justizministerium legalisiert werden. In einigen Ländern müssen ausländische Dokumente zudem mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille muss dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 entsprechen. Apostille bedeutet so viel wie „alles, was im Zusammenhang mit diesem Dokument erfolgen musste, ist tatsächlich erfolgt und daher ist es auch zuverlässig“.
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