1. Was ist die KSK?
KSK ist die Abkürzung für Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialabgabe wird auf Entgelte erhoben, die Unternehmen an selbständige Künstler und Publizisten zahlen. Die Abgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Diese soll selbständigen Kreativen eine ähnliche Vorsorge für Krankheit und Alter verschaffen wie Arbeitnehmern, indem die Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht wird.
2. Wie setzt sich die KSK zusammen?
Die selbständigen Kreativen in der Künstlersozialversicherung zahlen nur 50% der Beiträge selbst. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Zuschuss des Bundes (20 %) finanziert sowie durch die Künstlersozialabgabe (30 %).
3. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Die Höhe des Abgabesatzes liegt zum Stand 2023 bei 5%, wird aber jedes Jahr neu festgelegt.
4. Gilt die Künstlersozialabgabe für Influencer?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind im Bereich der Werbung alle Personen künstlerisch tätig, die „zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen“ (BSG, Urt. v. 12.05.2005, Az.: B 3 KR 39/04 R).
Demnach werden Influencer als Künstler eingestuft. Trotzdem lässt sich nicht pauschal sagen, ob Influencer Künstler bzw. Publizisten im Sinne des KSVG sind. Es kommt immer darauf an, in welchem Bereich der Influencer tätig ist und welche Leistungen er genau erbringt.
5. Wer zahlt die Abgaben?
Die Künstlersozialabgaben zahlt stets die letzte Instanz im Buchungsvorgang eines Influencers. Das betrifft insbesondere Influencer- und Werbeagenturen sowie werbetreibende Unternehmen, die den Influencer direkt buchen. Eine Abgabepflicht kann sich für den Auftraggeber auch dann ergeben, wenn die Buchung über eine ausländische Influencer-Agentur erfolgt und gar keine direkten Vertragsbeziehungen zum Influencer bestehen.
6. Bringt es etwas, wenn der Influencer eine UG oder GmbH gründet?
Zahlungen an eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH sind nicht abgabepflichtig. Wenn der Influencer als juristische Person auftritt, ist der Auftraggeber also fein raus. Gerade wenn der Influencer der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ist, besteht dann aber in der Regel eine Abgabepflicht der Gesellschaft für die an den Influencer gezahlten Entgelte, so dass sich der Influencer letztlich mit der Gründung einer UG oder GmbH unter Künstlersozialabgabe-Gesichtspunkten ins eigene Fleisch schneidet.