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Müssen Barter-Deals bei der Steuererklärung angegeben werden?
Müssen Barter-Deals bei der Steuererklärung angegeben werden?

Auch bei Barter-Deal sind steuerliche Pflichten zu beachten.

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Written by Reachbird
Updated over a week ago

Sofern Influencer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, unterliegen deren weltweit erzielten Einkünfte der Einkommensteuer. Hierunter fallen sämtliche Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die dem Influencer für seine erbrachte Tätigkeit zufließen.

Auch Sachzuwendungen oder kostenlose Dienstleistungen, wie beispielsweise überlassene Markenprodukte, kostenlose Reisen / Hotelübernachtungen oder auch der unentgeltliche Friseurbesuch, gelten als Einnahmen und unterliegen im Allgemeinen der Besteuerung.

So kann es auch zu steuerlich ungeplanten Einnahmen kommen, wenn beispielsweise ein Juwelier die, für Fotozwecke übersendete Diamantenkette, dem Influencer unentgeltlich überlässt. Die Kette stellt in diesem Fall kein Geschenk dar, sondern ist als Zuwendung für die erbrachte Leistung des Influencers zu bewerten.

Einkommenssteuerlich nicht zu berücksichtigen sind Sachzuwendungen lediglich dann, wenn eine der vier folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Zurücksenden: Schickt der Influencer das Produkt ohne es zuvor genutzt oder konsumiert zu haben wieder an den Hersteller zurück, erwächst ihm daraus kein wirtschaftlicher Vorteil. Dasselbe ist anzunehmen, wenn der Influencer das Produkt zwar testet, danach aber wieder zurückschickt, da kein Eigentumswechsel stattgefunden hat und somit kein geldwerter Vorteil erlangt wurde.

  2. Keine Gegenleistung: Erbringt der Influencer für eine Sachzuwendung keine Gegenleistung, ist ihm diese nicht im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zugeflossen und ist dem Grunde nach als Geschenk einzuordnen.

  3. Werbe- und Streuartikel: Gegenstände mit einem Wert unter 10 € sind als Werbe- und Streuartikel zu deklarieren und steuerlich irrelevant. Zu denken ist hier an Kugelschreiber, Kalender etc..

  4. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen: Das zuwendende Unternehmen hat die Möglichkeit, das zugewendete Produkt bereits pauschal mit 30% zu versteuern. Erfolgt eine solche Pauschalierung, muss der Influencer keine zusätzliche Einkommensteuer auf das erhaltene Produkt zahlen.

    Weitere Informationen zum Thema findest Du in unserem Magazinartikel:

Bei weiteren Fragen wende Dich gerne an social@reachbird.io.

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