Zum Hauptinhalt springen

Worauf bei Freelancern achten?

Ein Überblick, worauf du bei längerfristiger Zusammenarbeit mit Freelancern achten solltest, Stichwort Abgrenzung Selbstständigkeit / Beschäftigung.

Hinweis: Anwaltlich geprüft · Keine Rechtsberatung

Geprüft durch eine in Deutschland zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft. Ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei Unsicherheit bitte rechtlich beraten lassen oder ein Statusfeststellungsverfahren einleiten.

Worum geht's?

Wenn ein Freelancer beispielsweise 40 Stunden pro Woche bei dir arbeitet, kann die Statusfrage relevant werden. Die 40 Stunden sind dabei nur ein Beispiel, eine feste Stundengrenze, Honorarschwelle oder Projektlaufzeit, ab der automatisch Scheinselbständigkeit vorliegt, existiert ausdrücklich nicht. Auch Teilzeit-Konstellationen können kritisch sein, wenn andere Indizien für eine Beschäftigung sprechen.

Maßgeblich ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV und ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nimmt dabei immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vor. Selbst wenn beide Parteien ausdrücklich eine freie Mitarbeit vereinbart haben, kann die DRV später zu dem Ergebnis kommen, dass tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, drohen erhebliche Folgen:

  • Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Auftraggeber (§ 28e SGB IV), grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre

  • Säumniszuschläge von 1 % pro Monat auf den rückständigen Betrag (§ 24 SGB IV)

  • Lohnsteuerhaftung des Auftraggebers nach § 42d EStG

  • Strafrechtliche Risiken nach § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“) bei vorsätzlichem Nichtabführen

Das Ganze ist in der Praxis gut handhabbar, wenn du die Zusammenarbeit von Anfang an sauber aufsetzt.

Für wen ist das relevant?

Relevant, wenn:

  • Dein Unternehmen in Deutschland gemeldet ist

  • Die Person ebenfalls in Deutschland gemeldet ist

  • Es sich nicht um ein klassisches Handelsvertreterverhältnis nach § 84 HGB handelt

Nicht relevant, wenn:

  • Bei echten Arbeitsverhältnissen stellt sich die Frage grundsätzlich nicht.

Hinweis: Auch ein Handelsvertreterverhältnis nach § 84 HGB kann ein starkes Indiz für Selbstständigkeit sein, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung. Bei sehr weisungsgebundener Durchführung kann auch hier eine Beschäftigung vorliegen.

Checkliste

Diese Punkte solltest du dir anschauen:

  1. Arbeitet die Person auch für andere Auftraggeber?

  2. Hat sie Freiheit bei Zeit, Ort und Arbeitsweise?

  3. Besteht fachliche, zeitliche oder organisatorische Weisungsgebundenheit?

  4. Nutzt sie eigene Tools und Geräte?

  5. Trägt sie eigenes unternehmerisches Risiko?

  6. Ist sie nicht wie ein Arbeitnehmer in deine Arbeitsorganisation eingegliedert?

  7. Steht im Vertrag eine projektbezogene Leistung?

  8. Tritt sie eigenständig am Markt auf?

  9. Gibt es klar definierte Deliverables?

  10. Kann sie Aufträge ablehnen?

Unsere Einschätzung: Entscheidend ist immer die Gesamtbetrachtung. Mehrere kritische Faktoren können ein Hinweis darauf sein, dass die Konstellation geprüft werden sollte. Einzelne Indizien, etwa nur ein Auftraggeber oder die Nutzung von Kundensystemen, führen für sich allein noch nicht zur Scheinselbständigkeit.

Wichtig zur neueren Rechtsprechung: Gerade bei hochqualifizierten Tätigkeiten in IT, Consulting oder Interim-Management treten fachliche Weisungen oft in den Hintergrund. Moderne Projektmethoden wie Scrum, Daily Standups oder Sprint-Plannings führen nach aktueller Rechtsprechung (u. a. LSG Baden-Württemberg) nicht automatisch zur Annahme einer Beschäftigung. Sie sind in moderner Projektarbeit typischerweise erforderlich. Auch die Nutzung von Kundensystemen wird heute milder bewertet als früher, insbesondere in regulierten Branchen wie Banken, Versicherungen oder Gesundheitswesen.

Was kein verlässlicher Schutz ist: eine eigene Gewerbeanmeldung, eine GmbH-Struktur, Umsatzsteuerpflicht, ein hoher Tagessatz, eine zeitliche Befristung des Vertrags, die bloße Bezeichnung als „Freelancer-Vertrag“ oder die Art der Vergütung. Auch hochqualifizierte IT-Freelancer mit sehr hohen Honoraren können nach der Rechtsprechung sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer sein. Die DRV schaut auf die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit, nicht auf formale Etiketten.

Deine Alternativen

HGB, Handelsvertreter nach § 84. Eigenständiges Auftreten am Markt, Provisionsbasis. Kann insbesondere im Vertrieb eine klarer abgrenzbare Struktur sein. Aber Achtung: Auch hier ist die tatsächliche Durchführung entscheidend. Bei starker Weisungsgebundenheit kann auch ein Handelsvertreter sozialversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt sein. § 84 HGB bietet daher keine absolute Rechtssicherheit.

Festanstellung mit Fixum + Provision. Wenn's faktisch eine Vollzeitstelle ist: angemessenes Grundgehalt mit leistungsbezogener Provision. Erfolgsorientierung bleibt erhalten, rechtlich sauber. Der Mindestlohn muss dabei selbstverständlich erfüllt sein.

Freelance bewusst projektbezogen. Klar abgegrenzte Projekte, definierte Deliverables mit Meilensteinen, Gewährleistungspflichten, parallele Auftraggeber, möglichst ohne dauerhafte operative Linienfunktion. Wichtig ist hier vor allem ein spürbares Unternehmerrisiko. Wer rein nach Stunden bezahlt wird und kein wirtschaftliches Risiko trägt, nähert sich einem Arbeitnehmerstatus. Passt typischerweise für Interim- oder Consulting-Einsätze.

Ganz sichergehen: Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Seit der Reform 2022 sind unter anderem Prognoseentscheidungen vor Tätigkeitsbeginn, verbesserte Gruppenfeststellungen und eine stärkere Einbeziehung von Dreiecksverhältnissen möglich. Das Verfahren ist heute das wichtigste Instrument zur präventiven Risikominimierung und sorgt für echte Rechtssicherheit.

Österreich und Schweiz

Das Thema gibt es dort sinngemäß auch, aber unter anderem Namen und mit anderen Zuständigkeiten:

Österreich: Abgrenzung „freier Dienstvertrag“ vs. „echtes Dienstverhältnis“, geprüft durch die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) und die Finanzverwaltung. Maßgeblich sind insbesondere wirtschaftliche Abhängigkeit, persönliche Arbeitspflicht und Weisungsbindung (ASVG, GSVG). Zusätzlich gibt es die Kategorie „neuer Selbstständiger“ als eigene Form der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Schweiz: Die AHV-Ausgleichskassen entscheiden über selbstständige vs. unselbstständige Erwerbstätigkeit anhand ähnlicher Kriterien: Unternehmerrisiko, wirtschaftliche Abhängigkeit, Weisungsbindung, Auftreten am Markt und organisatorische Selbständigkeit. Die Schweizer Praxis gilt teilweise als etwas liberaler als die deutsche, bleibt aber stark einzelfallbezogen.

In beiden Ländern gilt: bei längerfristiger Zusammenarbeit lokale Beratung holen.

Hat dies deine Frage beantwortet?