Von allen umsatzsteuerlichen Drittlandskonstellationen sind B2B-Umsätze meist die einfachste Baustelle. Die Grundregel ist klar, die Rechnung wird netto, und deine Kundschaft kümmert sich im eigenen Land um die steuerliche Behandlung. Trotzdem gibt es ein paar Punkte, bei denen du aufpassen solltest - vor allem beim Nachweis der Unternehmereigenschaft und bei einigen Ausnahmen von der Grundregel.
Dieser Artikel zeigt dir, wie du B2B-Rechnungen an Drittlandskund:innen korrekt ausstellst und was du in der Praxis beachten solltest.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung. Bei konkreten Fragen zu deiner Situation sprich gerne unsere Steuer-Coaches an oder wende dich an eine:n Partner-Steuerberater:in.
Einen Gesamtüberblick findest du hier: Umsätze mit Kund:innen im Drittland
Die Grundregel: Leistungsort beim Empfangenden
Für Leistungen an Unternehmen gilt nach § 3a Abs. 2 UStG die Grundregel: Der Leistungsort ist dort, wo das empfangende Unternehmen seinen Sitz hat. Sitzt dein:e Geschäftskund:in also im Drittland - in den USA, der Schweiz, Großbritannien, den VAE - ist deine Leistung in Deutschland nicht steuerbar.
Das Ergebnis ist erfreulich unkompliziert:
Deine Rechnung enthält keine deutsche Umsatzsteuer.
Du führst in Deutschland nichts für diesen Umsatz ab.
Die steuerliche Behandlung im Ausland liegt bei deiner Kundschaft.
Beispiel: Du bist Webdesigner:in in Berlin und baust eine neue Website für ein IT-Start-up in Austin, Texas. Der Leistungsort verlagert sich in die USA → deine Rechnung ist in Deutschland nicht steuerbar → du rechnest netto ab, ohne Umsatzsteuer.
Diese Grundregel gilt für die allermeisten typischen Dienstleistungen - Beratung, Webdesign, Programmierung, Marketing, Coaching (im B2B-Kontext), Content Creation, Übersetzungen, Grafikdesign und vieles mehr.
Nachweis der Unternehmereigenschaft: Ohne USt-ID
Innerhalb der EU nutzt du die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um zu belegen, dass dein:e Kund:in tatsächlich unternehmerisch tätig ist. Im Drittland gibt es diese einheitliche Nummer nicht. Das Finanzamt erwartet trotzdem, dass du belastbar nachweisen kannst, dass es sich um ein Unternehmen handelt - sonst könnte die Leistung als B2C eingestuft werden, was völlig andere Folgen hätte.
Als Nachweis eignen sich beispielsweise:
eine Bescheinigung der ausländischen Finanzbehörde (z. B. „Certificate of Registration" oder „Tax Residency Certificate")
ein Handelsregisterauszug oder vergleichbares Dokument aus dem Sitzland
ein Briefkopf, eine Domain, eine E-Mail-Adresse und Kontaktdaten, aus denen klar die unternehmerische Tätigkeit hervorgeht
bei größeren Aufträgen: ein Auftragsformular oder Vertrag mit Unternehmensdaten
In der Praxis wird niemand für einen 300-€-Auftrag eine amtliche Bescheinigung anfordern. Das Finanzamt akzeptiert pragmatisch auch Kombinationen aus Geschäftsadresse, Website, E-Mail-Domain und Rechnungsanforderungen.
Wichtig ist, dass die Unterlagen die Einordnung als Unternehmen nachvollziehbar stützen - und dass du sie aufbewahrst.
Handelt es sich doch um eine Privatperson, gilt ein anderes Regelwerk. Mehr dazu kannst du in unserem Artikel B2C-Umsätze und Katalogleistungen nachlesen.
Reverse Charge international
Innerhalb der EU greift das Reverse-Charge-Verfahren automatisch: Deine Geschäftskund:innen versteuern die Leistung im eigenen Land selbst. Im Drittland gilt ein vergleichbares Prinzip in vielen, aber nicht in allen Ländern - es ist kein einheitliches EU-System, sondern hängt vom jeweiligen nationalen Recht ab.
Für dich bedeutet das: Ob und wie deine Kund:innen die Leistung im Drittland behandeln müssen, ist deren Angelegenheit - nicht deine. Du stellst eine saubere Nettorechnung und überlässt die weitere Bearbeitung dem lokalen Recht.
Auf deiner Rechnung empfiehlt sich trotzdem ein deutlicher Hinweis, der die Situation klar macht. Formulierungen wie
„Nicht im Inland steuerbare Leistung -Leistungsort im Drittland"
„Leistungsort im Drittland, Steuerschuld geht auf die Leistungsempfänger:in über (Reverse Charge)"
"Gemäß §3a Abs. 2 UStG steuerbar am Ort des Empfängers"
sind gängig und sorgen für Klarheit auf Empfänger:innen-Seite. Zwingend vorgeschrieben wie der Reverse-Charge-Hinweis bei EU-B2B-Rechnungen ist das nicht, aber es erspart beiden Seiten Rückfragen.
Was gehört auf deine Rechnung?
Eine B2B-Drittlandsrechnung enthält die üblichen Pflichtangaben einer deutschen Rechnung, mit einigen Anpassungen:
Vollständige Angaben zu dir (Name, Adresse, Steuernummer oder USt-ID).
Vollständige Angaben zur Kundschaft (Firma, Adresse im Drittland, ggf. lokale Unternehmensnummer).
Rechnungsdatum und -nummer.
Leistungsbeschreibung - aussagekräftig genug, dass die Einordnung als B2B-Dienstleistung klar nachvollziehbar ist.
Nettobetrag - kein deutscher Umsatzsteuerausweis.
Klarer Hinweis auf den ausländischen Leistungsort (siehe oben).
Gesamtsumme.
Eine deutsche Umsatzsteuer darfst du in dieser Konstellation nicht ausweisen - selbst dann nicht, wenn dein:e Kund:in darum bitten sollte. Ein fehlerhafter Umsatzsteuerausweis würde dich in Deutschland zur Abführung verpflichten (§ 14c UStG) und wäre für deine Kundschaft im Zweifel wertlos.
Eintrag in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
B2B-Drittlandsumsätze landen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Regel in Zeile 36, KZ 45 („Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)").
Anders als bei EU-B2B-Umsätzen musst du für das Drittland keine Zusammenfassende Meldung abgeben - die gibt es nur für EU-Transaktionen.
Ausnahmen von der Grundregel
Die Grundregel „Leistungsort bei der empfangenden Person" gilt nicht für alle Leistungsarten. Bei folgenden Konstellationen gelten Sonderregeln, die dazu führen können, dass der Leistungsort nicht im Drittland, sondern woanders liegt - manchmal sogar in Deutschland:
Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG): Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Architektur, Bauleistungen, Vermessung, Gutachten, Grundstücksvermittlung) werden immer dort versteuert, wo das Grundstück liegt. Baust du also für ein Unternehmen in der Schweiz einen Lageplan für eine deutsche Immobilie, bleibt der Umsatz in Deutschland steuerbar.
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG): Bei einer Vermietung bis 30 Tage (bzw. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen) ist der Leistungsort dort, wo das Fahrzeug übergeben wird.
Veranstaltungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG): Der Eintritt zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Veranstaltungen wird dort versteuert, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Hältst du auf einer Konferenz in Tokio einen Vortrag, ist der Umsatz in Japan steuerbar.
Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Leistungsort ist dort, wo sie tatsächlich erbracht werden.
Personenbeförderung: Hier kommt es auf die zurückgelegte Strecke an.
In diesen Ausnahmefällen kann es sein, dass du dich im jeweiligen Land umsatzsteuerlich registrieren musst, um dort die lokale Umsatzsteuer abzuführen. Details dazu findest du im Artikel Umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland: Wann musst du dich registrieren?.
Sonderfall: Betriebsstätte in Deutschland
Manchmal hat ein Unternehmen im Drittland eine Betriebsstätte in Deutschland - und genau an diese Betriebsstätte leistest du. In diesem Fall verlagert sich der Leistungsort nicht ins Drittland, sondern bleibt in Deutschland, weil die Leistung für eine inländische Betriebsstätte erbracht wird. Praxisrelevant ist das vor allem bei internationalen Konzernen mit deutschen Niederlassungen.
Für dich heißt das: Wenn die Rechnungsadresse in Deutschland liegt und die Leistung der deutschen Niederlassung zugutekommt, gilt die Drittlands-Regelung nicht - es bleibt beim deutschen B2B-Umsatz mit deutscher Umsatzsteuer.
Drei typische Beispiele
Beispiel 1 - einfacher Regelfall: Du bist Entwickler:in in Hamburg und programmierst eine App für eine Software-Firma in Singapur. Leistungsort verlagert sich nach Singapur → Nettorechnung ohne deutsche USt., Hinweis auf ausländischen Leistungsort.
Beispiel 2 - Ausnahme greift: Du bist Architekt:in in München und erstellst einen Entwurf für ein Einfamilienhaus, das ein Schweizer Ingenieurbüro in Bayern bauen will. Grundstücksleistung → Leistungsort am Grundstück in Deutschland → Rechnung mit 19 % deutscher USt.
Beispiel 3 - Betriebsstätte: Du bist Berater:in und berätst ein US-Unternehmen, das in Frankfurt eine deutsche GmbH als Tochtergesellschaft betreibt. Wenn die Leistung direkt an die deutsche GmbH geht, ist der Leistungsort in Deutschland → Rechnung mit deutscher USt.
Dein Fahrplan für B2B-Rechnungen ins Drittland
Kläre, ob deine Kundschaft wirklich unternehmerisch tätig ist - und dokumentiere das mit geeigneten Nachweisen.
Prüfe, ob eine Ausnahme von der Grundregel greift (Grundstück, Veranstaltung, Betriebsstätte in Deutschland).
Stelle eine Nettorechnung mit klarem Hinweis auf den ausländischen Leistungsort.
Verbuche den Umsatz korrekt und trage ihn in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 41 ein.
Bewahre die Nachweise zum Unternehmensstatus sorgfältig auf - sie könnten bei einer Betriebsprüfung wichtig sein.
Fazit
B2B-Umsätze mit Drittlandskund:innen sind in den meisten Fällen umsatzsteuerlich unkompliziert: Grundregel anwenden, Nettorechnung stellen, sauberen Hinweis setzen, fertig. Die wichtigsten Stolperfallen sind der fehlende EU-weit einheitliche Unternehmensnachweis und einige Ausnahmen, in denen der Leistungsort doch nicht bei deiner Kundschaft liegt.
Wenn du den unternehmerischen Status nachvollziehbar belegen kannst und die Sonderregeln im Blick behältst, bist du auf der sicheren Seite. Bei besonderen Konstellationen - Grundstücksleistungen, Veranstaltungen, größere Aufträge über viele Länder hinweg - lohnt sich immer ein kurzer Blick mit einem Steuerprofi.
Bei individuellen Fragen stehen dir unsere Steuer-Coaches und das Accountable-Netzwerk an Partner-Steuerberater:innen gerne zur Seite.
