Bei Verkäufen an Unternehmen im Drittland ist die umsatzsteuerliche Behandlung in der Regel unkompliziert. Bei Privatkund:innen sieht das anders aus - hier gilt zwar grundsätzlich, dass der Leistungsort in Deutschland liegt, aber es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen, und die wichtigste davon sind die Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 UStG.
Dieser Artikel erklärt dir, was Katalogleistungen genau sind, wie du sie erkennst, und was das für deine Rechnungsstellung und deine umsatzsteuerlichen Pflichten bedeutet.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung. Bei konkreten Zweifelsfällen sprich gerne unsere Steuer-Coaches an oder wende dich an eine:n Partner-Steuerberater:in.
Einen Gesamtüberblick findest du hier: Umsätze mit Kund:innen im Drittland
Die B2C-Grundregel: Leistungsort in Deutschland
Wenn du als Selbstständige:r eine Leistung an eine Privatperson erbringst, gilt zunächst die Grundregel aus § 3a Abs. 1 UStG: Der Leistungsort ist dort, wo du deinen Sitz hast - also in Deutschland.
Das bedeutet: Wenn du einer Privatperson in Mexiko einen Live-Online-Sprachkurs gibst, bei dem du selbst interaktiv unterrichtest, ist dein Umsatz in Deutschland steuerbar. Du stellst deine Rechnung ganz normal mit 19 % deutscher Umsatzsteuer aus.
So weit, so gut - würden nicht die Katalogleistungen diese Grundregel für eine ganze Reihe wichtiger Leistungsarten kippen.
Was sind Katalogleistungen?
Katalogleistungen sind bestimmte, im Gesetz aufgelistete Leistungsarten, für die ein eigener Leistungsort gilt, sobald sie an Privatkund:innen im Drittland erbracht werden. In diesen Fällen verlagert sich der Leistungsort an den Wohnsitz der Kund:innen - der Umsatz ist damit in Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 4 UStG).
Wichtig: Die Katalogleistungs-Regelung greift nur, wenn deine Privatkundschaft im Drittland sitzt. Bei Privatkund:innen innerhalb der EU bleibt es bei der Grundregel -dort versteuerst du weiterhin in Deutschland (von den elektronischen Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG einmal abgesehen).
Der Katalog im Detail
Nach § 3a Abs. 4 UStG gelten unter anderem folgende Leistungen als Katalogleistungen:
Urheberrechte, Patente, Lizenzen, Marken und ähnliche Rechte: Die Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung dieser Rechte. Klassisches Beispiel: Du lizenzierst einer Privatperson in den USA ein Foto, einen Text oder eine Melodie, die du geschaffen hast.
Beratende und ähnliche Leistungen: Dazu zählen Leistungen von Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Ingenieur:innen, Sachverständigen sowie Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen – und ganz generell Leistungen, die ihrer Art nach einer dieser Berufsgruppen entsprechen. Auch eine reine Unternehmensberatung für eine Privatperson fällt darunter.
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit: Dazu gehören z. B. Werbetexte, Kampagnenkonzeption, PR-Beratung oder Social-Media-Strategie.
Datenverarbeitung und Informationen: Die automatische Verarbeitung von Daten sowie die Überlassung von Informationen jeglicher Art.
Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze: Einschließlich Rückversicherungsumsätzen (für die meisten Selbstständigen eher weniger relevant, aber theoretisch möglich).
Personalgestellung: Die Überlassung von Arbeitskräften.
Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände (mit Ausnahme von Beförderungsmitteln).
Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen - hier gibt es allerdings Überschneidungen mit § 3a Abs. 5 UStG (siehe unten).
Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen - also digitale Produkte. Diese werden in der Praxis meist über § 3a Abs. 5 UStG geregelt, der dieselbe Verlagerungslogik vorsieht, aber für EU und Drittland einheitlich gilt. Mehr dazu in unserem Artikel [Digitale Produkte ins Drittland verkaufen: Was du wissen musst].
Verzicht auf Ausübung bestimmter Rechte sowie Verzicht auf die Ausübung beruflicher Tätigkeit - relevant z. B. bei Wettbewerbsverbots-Vereinbarungen.
Der Katalog ist abschließend - alles, was nicht explizit genannt ist, fällt nicht unter § 3a Abs. 4 UStG und bleibt bei der Grundregel.
Praktische Beispiele: Katalogleistung oder nicht?
Beispiel 1 - Katalogleistung: Du bist freiberuflich als Werbetexter:in in Berlin tätig und schreibst für eine Privatperson in Australien einen Werbetext für deren private Hochzeitswebsite. Werbung ist eine Katalogleistung → Leistungsort in Australien → deine Rechnung ist in Deutschland nicht steuerbar.
Beispiel 2 - Katalogleistung: Du bist Übersetzer:in und übersetzt für eine Privatperson in der Schweiz einen persönlichen Brief. Übersetzungsleistungen fallen unter die beratungsähnlichen Leistungen → Leistungsort in der Schweiz → nicht in Deutschland steuerbar.
Beispiel 3 - keine Katalogleistung: Du bist Personal Trainer:in in München und gibst einer Privatperson aus den USA einen Live-Videocall-Trainingsplan inklusive persönlicher Betreuung. Sportliche Trainingsleistungen sind keine Katalogleistung → es bleibt bei der Grundregel → Leistungsort in Deutschland → mit 19 % deutscher Umsatzsteuer.
Beispiel 4 - keine Katalogleistung: Du bist Fotograf:in und machst auf einer Privatreise in Thailand für eine thailändische Privatperson Porträtfotos (die klassische Dienstleistung der Aufnahme, nicht die Rechteüberlassung). Die reine Fotoerstellung ist keine Katalogleistung → Leistungsort grundsätzlich in Deutschland - wobei hier wiederum Sonderregeln zur Tätigkeitsortsbesteuerung greifen können, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Beispiel 5 - Mischfall: Du gibst einer Privatperson in Kanada eine Rechtsberatung per E-Mail (Katalogleistung) und verkaufst ihr zusätzlich ein E-Book (elektronische Dienstleistung). Beide Leistungen sind im Drittland steuerbar - die Rechtsberatung über § 3a Abs. 4, das E-Book über § 3a Abs. 5 UStG.
Die Abgrenzung, ob eine Leistung wirklich eine Katalogleistung ist, ist nicht immer trivial. Im Zweifel lohnt sich ein genauer Blick ins Gesetz oder eine kurze Rücksprache mit einem Steuerprofi.
Was passiert, wenn der Leistungsort im Drittland liegt?
Wenn deine Leistung unter § 3a Abs. 4 UStG fällt und deine Privatkundschaft im Drittland sitzt, ist dein Umsatz in Deutschland nicht steuerbar.
Das klingt erst mal entspannt - und in vielen Fällen ist es das auch.
Aber: Die Verlagerung des Leistungsorts ins Drittland heißt nicht automatisch, dass der Umsatz dort steuerfrei ist. Es kann sein, dass im Zielland eine lokale Umsatzsteuer anfällt und du dich dort sogar registrieren musst.
Für Katalogleistungen an Privatkund:innen ist die Registrierungspflicht im Ausland allerdings seltener als bei digitalen Dienstleistungen. Viele Drittländer haben ihre Registrierungsregeln historisch auf digitale Produkte und Massengeschäfte ausgerichtet, während klassische Beratungsleistungen an einzelne Privatkund:innen oft unter Schwellenwerten bleiben oder gar nicht erfasst werden.
Dennoch gilt: Wenn du regelmäßig in ein bestimmtes Drittland lieferst, prüfe die dortigen Regeln. Details dazu findest du in unserem Artikel Umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland: Wann musst du dich registrieren?.
Rechnungsstellung: Was gehört auf die Rechnung?
Wenn deine Katalogleistung im Drittland erbracht wird, gilt für deine Rechnung:
Keine deutsche Umsatzsteuer - dein Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar.
Klarer Hinweis auf den Leistungsort, z. B. „Nicht im Inland steuerbare Leistung - Leistungsort im Drittland".
Vollständige Empfängerangaben (Name, vollständige Adresse im Drittland).
Aussagekräftige Leistungsbeschreibung, aus der hervorgeht, warum es sich um eine Katalogleistung handelt (z. B. „Werbetext für private Website", „Rechtsberatung per E-Mail").
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung landen diese Umsätze in der Regel in Zeile 36, Feld 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)).
Anders als bei EU-B2B-Umsätzen ist für Drittlandsumsätze keine Zusammenfassende Meldung erforderlich.
Nachweis der Privatkundeneigenschaft
Ein Sonderfall, der in der Praxis leicht übersehen wird: Du musst erkennen können, ob dein Gegenüber tatsächlich eine Privatperson ist oder vielleicht doch ein Unternehmen. Bei Unternehmen im Drittland gelten schließlich ebenfalls Sonderregeln (siehe B2B-Rechnungen ins Drittland: So rechnest du richtig ab).
In der Praxis ist das meist unproblematisch, weil sich Unternehmen entsprechend ausweisen. Aber wenn jemand unter der eigenen Privatadresse bestellt und keine Unternehmensangaben macht, darfst du grundsätzlich von einer Privatperson ausgehen - solange dir keine Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen.
Abgrenzung zu § 3a Abs. 5 UStG (digitale Dienstleistungen)
Die Kataloglogik in Abs. 4 und die Regelung für elektronische Dienstleistungen in Abs. 5 UStG überschneiden sich teilweise - nicht aber vollständig. Eine Faustregel:
§ 3a Abs. 4 UStG (Katalogleistungen): Gilt nur bei Privatkund:innen im Drittland. Innerhalb der EU bleibt es bei der Grundregel (Leistungsort in Deutschland).
§ 3a Abs. 5 UStG (elektronische Dienstleistungen): Gilt für Privatkund:innen weltweit - also sowohl EU als auch Drittland. Innerhalb der EU löst du das Thema über den One-Stop-Shop (OSS), außerhalb der EU über lokale Registrierungen.
Viele digitale Produkte wären theoretisch auch Katalogleistungen (z. B. ein E-Book zur „Überlassung von Informationen"), aber in der Praxis greift meist § 3a Abs. 5 UStG - und der ist bei digitalen Produkten die relevantere Norm. Mehr dazu in unserem Artikel Digitale Produkte ins Drittland verkaufen: Was du wissen musst.
Dein Fahrplan für B2C-Katalogleistungen ins Drittland
Prüfe, ob deine Leistung in den Katalog des § 3a Abs. 4 UStG fällt. Im Zweifel: lieber einmal zu viel nachfragen als einmal zu wenig.
Sichere dir den Hinweis, dass deine Kundschaft im Drittland eine Privatperson ist (Rechnungsadresse, fehlende Unternehmensangaben).
Stelle deine Rechnung ohne deutsche USt. aus und ergänze den Hinweis auf den ausländischen Leistungsort.
Prüfe, ob im Zielland eine Registrierungspflicht besteht - je nach Land und Leistungsart kann das relevant werden.
Dokumentiere alles sauber - die Einordnung sollte im Zweifel auch gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar sein.
Trage die Umsätze korrekt in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung ein (Zeile 36).
Fazit
Die Regelung rund um Katalogleistungen ist eine der häufigsten umsatzsteuerlichen Stolperfallen für beratend, kreativ und gestalterisch arbeitende Selbstständige. Sie sorgt zwar auf den ersten Blick für mehr Komplexität - im Ergebnis erleichtert sie aber oft die Rechnungsstellung, weil du deinen Drittlandskund:innen netto abrechnest und in Deutschland nichts abzuführen hast.
Wichtig ist nur, dass du erkennst, wann eine Leistung eine Katalogleistung ist und wann nicht, und dass du die Formalia auf der Rechnung sauber abbildest. Bei Unsicherheit - insbesondere bei Mischleistungen, wiederkehrenden Kundenbeziehungen oder hohen Volumina - lohnt sich immer ein Blick mit einem Steuerprofi.
Bei Fragen zu deiner individuellen Situation stehen dir unsere Steuer-Coaches und die Partner-Steuerberater:innen aus dem Accountable-Netzwerk gerne zur Verfügung.
