Auf einen Blick
Die Erholungsbeihilfe ist ein steueroptimierter Zuschuss, den Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden einmal jährlich gewähren können.
Dieser Zuschuss dient zur Unterstützung einer Urlaubsreise oder anderer Erholungsmaßnahmen.
Die Erholungsbeihilfe ist für Arbeitgebende pauschal mit 25 % zu versteuern und sozialversicherungsfrei.
Für Mitarbeitende ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei.
Was ist die Erholungsbeihilfe?
Die sogenannte Erholungspauschale oder Erholungsbeihilfe ist ein Zuschuss, den Arbeitgebende ihren Arbeitnehmenden steueroptimiert gewähren können. Somit können Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden einmal jährlich einen Pauschalbetrag zum Zweck der Erholung erstatten. Dieser Mitarbeiter-Benefit ist für den Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert und sozialversicherungsfrei. Beachten Sie, dass die Beträge exklusive Kirchensteuern zu verstehen sind. Für Mitarbeitende ist er sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.
Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Erholungspauschale?
Paragraf 40 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zur Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen regelt die Erholungsbeihilfe. Unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG heißt es, der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156,00 Euro für den Arbeitnehmenden nicht übersteigen.
Neben dem Freibetrag von 156,00 Euro stehen Arbeitgebern für Ehegatten des Arbeitnehmers weitere 104,00 Euro und für jedes Kind weitere 52,00 Euro als Erholungsbeihilfe jährlich zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?
156 € für jeden Mitarbeitenden
104 € zusätzlich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
52 € zusätzlich für jedes Kind
Beispiel:
Herr Zukowski, der verheiratet ist und drei Kinder hat, macht mit seiner Familie einen zweiwöchigen Urlaub. Eine Woche nach seiner Rückkehr reicht er seinen Antrag auf Erholungsbeihilfe über die Circula-App ein. Im folgenden Monat erhält er von seinem Arbeitgeber eine einmalige Erstattung von 416 €.
Wer kann die Erholungsbeihilfe nutzen?
Allen Mitarbeitenden kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgebenden gewährt werden. Dieser Benefit kann zudem nicht nur von Vollzeitangestellten genutzt werden, auch Teilzeitmitarbeitende und Werkstudierende können diese nutzen.
Sind Urlaubsgeld und die Erholungspauschale das gleiche?
Nein, Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe sind nicht das gleiche und dürfen parallel gezahlt werden. Sie schließen sich nicht aus und sind beides freiwillige Maßnahmen des Arbeitgebers.
Welche Erholungsmaßnahmen können bezuschusst werden?
Reisen und Tagesausflüge,
Kuren oder Reha,
Erholungstage und -anwendungen (Wellnessaufenthalte, Massagen, Schwimmbad, Freizeitpark usw.)
Bedingung ist, dass ein "Urlaub" mindestens 7 Wochentage am Stück genommen wurde.
Wie häufig kann die Erholungspauschale genutzt werden?
Der Betrag kann einmal im Kalenderjahr ausgezahlt werden. Der Anspruch umfasst einmalig den gesamten Betrag. Es kann keine Aufteilung der Summe über das Jahr hinweg erfolgen.
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