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Energiepreispauschale (EPP) für Selbstständige und Gewerbetreibende
Energiepreispauschale (EPP) für Selbstständige und Gewerbetreibende

Wie erhalte ich die 300 Euro EPP? Selbstüberweiser aufgepasst.

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Verfasst von Carsten
Vor über einer Woche aktualisiert

Vorsicht Fristende: Selbstüberweiser der ESt-VZ aufgepasst!

Beachten Sie bitte, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) durch die Reduzierung der Einkommensteuer-Vorauszahlung (ESt-VZ) zum 10. September 2022 erfolgt. Insofern Sie Ihrem zuständigen Finanzamt kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sollten Sie den Überweisungsbetrag selbst anpassen, um sich die 300 Euro zu sparen.


Wie erhält man als Selbstständiger die Energiepreispauschale?

Bei Selbstständigen erfolgt die "Auszahlung" der 300 Euro schweren Energiepreispauschale mittels Verrechnung mit der zum 10. September 2022 fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlungen (ESt-VZ). Beträgt diese weniger als 300 Euro, so reduziert sie sich auf 0 Euro, eine darüber hinausgehende Erstattung erfolgt nicht. Ein daraus entstehendes “Guthaben” wird in der Einkommensteuererklärung 2022 berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn von Ihnen keine vierteljährlichen Vorauszahlungen getätigt werden. Darüber hinaus ist eine Verrechnung mit der Vorauszahlung für das vierte Quartal ebenfalls nicht möglich.

Wie erfolgt die Herabsetzung der ESt-Vorauszahlung zum 10. September 2022?

Die Handhabung der Änderung der Vorauszahlung erfolgt nicht in allen Bundesländern einheitlich. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Die meisten Bundesländer haben einen geänderten Vorauszahlungsbescheid erlassen. Sie sollten diesen bereits vor dem Stichtag zum 10. September 2022 erhalten haben. In Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschriftmandat besteht hier bei Ihnen kein Handlungsbedarf. Einzig wenn dem nicht so ist, wenn Sie die Vorauszahlung also selbst überweisen, können Sie den Überweisungsbetrag gem. des geänderten Vorauszahlungsbescheids anpassen. Sollten Sie dies vergessen haben so ist dies nicht tragisch. Eine versehentliche Überzahlung der fälligen Vorauszahlung soll laut Angaben der Behörden direkt wieder an Sie zurück bezahlt werden.

  2. Einige Bundesländer jedoch wählten den Weg der Herausgabe einer Allgemeinverfügung. Dies bedeutet lediglich, dass Sie kein separates Schreiben mit der verringerten Vorauszahlung erhielten, die EPP aber dennoch von Amts wegen berücksichtigt wird. Auch hier brauchen Sie nichts zu unternehmen, wenn die ESt-VZ von Ihrem Konto aufgrund eines Lastschriftmandats automatisch durch das Finanzamt abgebucht werden. Als Selbstüberweiser hingegen sind Sie in der Regel dazu berechtigt, die zum 10. September 2022 anstehende Vorauszahlung um 300 Euro zu kürzen. Dies jedoch nur insofern Sie grundsätzlich Anspruchsberechtigt sind. Das wäre nicht der Fall, wenn Sie die EPP z.B. bereits durch ein etwaiges Arbeitsverhältnis ausbezahlt bekämen. Sprechen Sie hier bitte im Zweifelsfall mit ihrem Finanzamt oder ihrem Steuerbüro. mehr erfahren

Wie sind die Regelungen der einzelnen Bundesländer?

Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung (ESt-VZ) für den 10. September 2022 obliegt den obersten Finanzbehörden der Länder. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob dies durch Allgemeinverfügung (nach § 118 Satz 2 AO) oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgt.

Die folgende Übersicht zeigt, wie in den einzelnen Bundesländern vorgegangen wird:

Bundesland

Herabsetzung durch

veränderter Vorauszahlungsbescheid

veränderter Vorauszahlungsbescheid

veränderter Vorauszahlungsbescheid

veränderter Vorauszahlungsbescheid

veränderter Vorauszahlungsbescheid

Bei Lastschrift Allgemeinverfügung, ansonsten veränderter Vorauszahlungsbescheid

veränderter Vorauszahlungsbescheid

Mecklenburg-Vorpommern

veränderter Vorauszahlungsbescheid

veränderter Vorauszahlungsbescheid

Nordrhein Westfalen

veränderter Vorauszahlungsbescheid

keine Angaben

Saarland

keine Angaben

veränderter Vorauszahlungsbescheid

veränderter Vorauszahlungsbescheid

Schleswig-Holstein

veränderter Vorauszahlungsbescheid

veränderter Vorauszahlungsbescheid


Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der FAQ Seite des Bundesministeriums für Finanzen oder bei Lexware

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