Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf Glas
Seit Januar 2002 bezahlen Hersteller und Importeure auf Glasflaschen eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG). Das Geld wird anschliessend an Gemeinden, Zweckverbände und andere Institutionen, die Altglas sammeln, zurückerstattet. Die VEG leistet einen Beitrag an die Kosten der Altglassammlung.
Warum eine VEG?
In der Schweiz sind die Gemeinden für das Glasrecycling zuständig. Sie betreuen die Sammelstellen und organisieren den Transport des Altglases vom Container bis zum Abnehmer. Leider verdienen die Gemeinden am Verkauf der Glasscherben kaum mehr etwas. Im Gegenteil: Oftmals müssen sie dem Abnehmer sogar noch etwas bezahlen, damit er das Altglas übernimmt, denn die Aufbereitung des Altglases ist in den letzten Jahren immer teurer geworden.
Gleichzeitig sind die Preise für primäre Rohstoffe zur Glasherstellung stark gesunken. In vielen Gemeinden war die Glassammlung deshalb defizitär. Mit der vorgezogenen Recyclinggebühr kommen nun die eigentlichen Verursacher für diese Kosten auf. Dieses Prinzip, dass Händler oder Käufer von Verpackungen und Gütern, die einmal zu Abfall werden, auch für deren Entsorgung aufkommen, ist im Umweltschutzgesetz verankert. So sind vorgezogene Entsorgungsgebühren auch bei PET-Flaschen oder Aludosen bekannt. Doch beim Glas scheiterte eine brancheninterne Lösung. Deshalb hat der Bundesrat die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Glasflaschen verordnet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat VetroSwiss damit beauftragt, die VEG-Gebühren zu erheben und den Berechtigten auszuschütten.
Wie funktioniert die VEG?
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr wird direkt bei den inländischen Flaschenherstellern und bei den Importeuren erhoben. Für eine Weinflasche beträgt die Gebühr 6 Rappen, für eine grosse Bierflasche 4 Rappen und für eine kleine Bierflasche 2 Rappen. Lebensmittelglas, wie Konfitüre- oder Gurkengläser und Milchverpackungen aus Glas, sowie Verpackungen für Kosmetika sind von der Gebühr befreit. In den Genuss von Entschädigungen kommen neben den Gemeinden oder den von diesen beauftragten Zweckverbänden auch andere Sammler von Altglas wie Einkaufszentren, Grossverteiler oder Verkehrsbetriebe. Bedingung ist, dass diese in ihrem Wirkungsbereich sämtliche Glasverpackungen entgegennehmen und beim Sammeln die Qualitätsanforderungen erfüllen, die eine effiziente Wiederverwertung möglich machen. Keine direkten Zahlungen erhalten dagegen Unternehmen, die Altglas aufbereiten; sie finanzieren ihre Tätigkeit über kostendeckende Preise.
Ökologisch sinnvolle Verwertung fördern
Wie viel Geld eine Gemeinde für ihr Altglas bekommt, richtet sich nicht allein nach der gesammelten Menge – auch die Sammel- und Verwertungsart hat einen Einfluss. So werden nach Farben getrennte Scherben, die zu Neuglas wiederverwertet werden, mit dem höchsten Satz vergütet.
Für farbgemischte Scherben, die einer ökologisch hochstehenden Verwertung, wie der Produktion von Schaumglasschotter, zugeführt werden, beträgt die Abgeltung 60 Prozent des Maximalsatzes. Werden die Scherben jedoch zu Sand- oder Kiesersatz verwertet, bezahlt VetroSwiss nur 20 Prozent. Mit dieser abgestuften Vergütung soll eine ökologisch möglichst hochwertige Wiederverwertung gefördert werde.
Gebührentarife
Erhebung der Gebühr nach Füllvolumen der Flaschen:
< 0,09 Liter - gebührenfrei
0,09 bis 0,33 Liter - 2 Rappen pro Flasche
0,34 bis 0,60 Liter - 4 Rappen pro Flasche
> 0,60 Liter - 6 Rappen pro Flasche
Rückerstattung für Exporte und Lebensmittelverpackungen
Die VEG kann zurückgefordert werden, wenn Getränkeverpackungen aus Glas exportiert werden oder wenn die Glasverpackungen nicht für Getränke, sondern für Lebensmittel wie Öl oder Sirup verwendet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gebühr bereits einmal bezahlt wurde. Die Händler und Produzenten können hierfür halbjährlich ein Gesuch an VetroSwiss stellen. Alle Gesuche um Rückerstattung der VEG werden durch VetroSwiss geprüft und werden in der entsprechenden Abrechnungsperiode verrechnet.
Termine: Gesuche für die VEG-Rückerstattungen sind gemäss der Verordnung über Getränkeverpackungen bis spätestens 31. März des folgenden Jahres zu melden.