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CC - Vertragsschluss per WhatsApp

Ist es möglich, einen Vertrag per WhatsApp zu schließen?

Irina Zaiats avatar
Verfasst von Irina Zaiats
Vor über einem Jahr aktualisiert

Hier wird ausführlich beantwortet, ob es möglich ist, Verträge per WhatsApp zu schließen.

Ein Vertragsschluss per whatsapp ist grundsätzlich möglich; aber § 154 BGB ist zu beachten. Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.

Gehen wir davon aus, der Vertrag ist wirksam per whatsapp geschlossen, insbesondere sind die Vertragsparteien klar (und zwar das Copecart Vertragspartner ist), ist in der Regel per whatsapp nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden. Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ergibt sich aus § 312d BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBG. Gemäß § 355 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nämlich zunächst nicht zu laufen, bevor der Unternehmer nicht den Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Weiteres Problem ist, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung außerdem unlauter im Sinne von § 3a UWG sein kann.

Generell zu der Frage, ob whatsapp-Nachrichten in einem Verfahren als Beweismittel dienen können. Die Vorlage von WhatsApp-Nachrichten können entweder Parteivortrag oder Beweis des Augenscheins nach § 371 I 2 ZPO sein. Unabhängig davon kann das Gericht die whatsapp-Nachricht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO bewerten. Wenn es eine freie Beweiswürdigung nicht vornehmen möchte, sondern im Wege des Strengbeweises agiert, muss es die unter Umständen in einem Schriftsatz abgedruckte WhatsApp-Nachricht durch Vorlage oder Übermittlung des Dateiträgers von der Partei anfordern.

Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass wenn nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, der Kunde dann 12 Monate und 14 Tage Zeit hat, den Vertrag zu widerrufen.

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