Bei der Übernahme eines Geschäftsbetriebs aus einer Insolvenz heraus im Wege eines sogenannten Asset Deals findet ein Wechsel des Rechtsträgers statt. Hierbei werden lediglich die materiellen und immateriellen Vermögenswerte (wie Markenrechte, Inventar oder Patente) auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen.
Daraus ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:
Keine Gesamtrechtsnachfolge: Anders als bei einer Verschmelzung von Unternehmen tritt die neue Gesellschaft nicht automatisch in alle bestehenden Verträge, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der insolventen Vorgängergesellschaft ein.
Abgrenzung der Haftung: Gemäß den insolvenzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere im Hinblick auf § 25 HGB und die Spezialregelungen der InsO) haftet der Erwerber grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten, die vor dem Stichtag der Übernahme durch die insolvente Gesellschaft begründet wurden.
Gläubigerstellung: Ansprüche, die aus Rechtsgeschäften mit der insolventen Gesellschaft resultieren (z. B. Gewährleistungsansprüche, Rückforderungen oder offene Lieferungen aus der Zeit vor dem Übergang), bleiben rechtlich gegenüber der ursprünglichen Schuldnerin bestehen und können in der Regel zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Neubegründung von Rechtsverhältnissen: Ab dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs Stichtag) werden sämtliche Rechtsgeschäfte ausschließlich mit dem neuen Rechtsträger abgeschlossen, woraus eine eigenständige Haftung und Gewährleistungspflicht für alle zukünftigen Transaktionen resultiert.