Wenn du digitale Produkte wie E-Books, Online-Kurse, Apps oder Software-Abos verkaufst, stehst du bei internationalen Kund:innen schnell vor einer Frage, die bei klassischen Dienstleistungen so kaum vorkommt:
Wo ist dieser Umsatz eigentlich steuerbar?
Denn bei digitalen Produkten gelten seit einigen Jahren besondere Regeln, die den Leistungsort grundsätzlich verlagern - und zwar nicht dorthin, wo du sitzt, sondern dorthin, wo deine Kund:innen sitzen.
Für EU-Kund:innen hat der Gesetzgeber mit dem One-Stop-Shop (OSS) eine praktikable Lösung geschaffen. Für das Drittland gibt es diese Vereinfachung allerdings nicht. Genau hier entsteht oft Unsicherheit - und in manchen Fällen auch eine echte Registrierungspflicht im Ausland.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung. Wenn du regelmäßig in Drittländer verkaufst, lass deine individuelle Situation prüfen - am besten gemeinsam mit einem unserer Steuer-Coaches oder ggf. einem Steuerberater.
Einen Gesamtüberblick findest du hier: Umsätze mit Kund:innen im Drittland
Was zählt eigentlich als „digitales Produkt"?
Das Umsatzsteuerrecht spricht von „auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" (§ 3a Abs. 5 UStG). Gemeint sind Leistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden und deren Erbringung im Wesentlichen automatisiert abläuft - also ohne nennenswerten menschlichen Einsatz im Moment der Nutzung.
Typische Beispiele sind:
E-Books, Whitepaper, digitale Downloads
vorproduzierte Online-Kurse (z. B. abrufbare Videokurse ohne Live-Betreuung)
Apps und Mobile-Games
Software, Plug-ins, Templates
Cloud-Dienste, SaaS-Abonnements, Webhosting
Stock-Fotos, Presets, digitale Grafiken
digitale Musik und Podcast-Downloads
Nicht dazu zählen in der Regel Leistungen, bei denen der menschliche Kontakt im Vordergrund steht - also z. B. ein Live-Coaching per Zoom, eine individuelle Beratung per Videocall oder ein interaktiver Live-Online-Kurs. Diese fallen unter andere Regeln (meist Katalogleistung oder normale sonstige Leistung) und werden anders behandelt. Mehr dazu kannst du im Artikel B2C-Umsätze und Katalogleistungen nachlesen.
Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer trivial - ein hybrider Kurs mit automatisierten Videos plus Live-Sprechstunde kann im Zweifel aufgeteilt werden müssen.
Die zentrale Regel: Leistungsort ist am Wohnsitz der Leistungsempfangenden
Für digitale Produkte gilt: Der Leistungsort liegt immer dort, wo die Leistungsempfangenden wohnen - unabhängig davon, ob es sich um ein EU-Land oder ein Drittland handelt (§ 3a Abs. 5 UStG).
Das hat zwei Folgen:
Bei Privatkund:innen in der EU musst du im jeweiligen Land die Umsatzsteuer abführen - das läuft bequem über den One-Stop-Shop.
Bei Privatkund:innen im Drittland gibt es keinen OSS. Du musst pro Land prüfen, was lokal gilt.
Bei B2B-Verkäufen (also an Unternehmen) im Drittland greifen die B2B-Grundregeln: Dein Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar, die Steuerschuld geht nach dem jeweiligen nationalen Recht auf die Kundschaft über. Das ist in der Regel der einfachere Fall.
Der eigentliche Knackpunkt sind also B2C-Verkäufe digitaler Produkte in Drittländer.
Warum der OSS für Drittländer nicht funktioniert
Der One-Stop-Shop ist ein Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Er erlaubt dir, die Umsatzsteuer für alle EU-Länder zentral beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden und abzuführen. Drittländer wie die Schweiz, UK oder die USA sind daran nicht beteiligt - entsprechend musst du dich mit ihnen direkt auseinandersetzen.
Konkret heißt das: Für jedes Drittland, in dem du Kund:innen hast, musst du prüfen:
Gilt dort eine Umsatzsteuerpflicht für digitale Produkte an Privatkund:innen?
Ab welchem Umsatz besteht eine Registrierungspflicht?
Wie und bei wem registriere ich mich?
Wie führe ich die Steuer dort ab?
Die gute Nachricht: Die meisten Länder haben in den letzten Jahren klare Regeln für digitale Dienstleistungen an Privatkund:innen geschaffen (oft als „VAT on Digital Services" oder „Digital Services Tax" bekannt).
Die weniger gute Nachricht: Die Regeln sind überall anders.
Länder-Überblick: Die wichtigsten Drittländer
Hier ein Überblick über die Regelungen in einigen besonders häufigen Drittländern (Stand 2026 - Änderungen im Detail möglich, bitte immer aktuell prüfen):
Schweiz: Seit 2018 müssen ausländische Anbieter:innen digitaler Dienstleistungen an Schweizer Privatkund:innen sich in der Schweiz registrieren und Schweizer Mehrwertsteuer (aktuell 8,1 %) abführen, sobald der weltweite Umsatz 100.000 CHF pro Jahr übersteigt - das heißt, nicht nur der Schweizer Umsatz zählt, sondern dein gesamter Umsatz weltweit. Die Registrierung läuft über die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Großbritannien: Seit dem Brexit ist UK ein Drittland. Für digitale Dienstleistungen an britische Privatkund:innen gilt: Ab dem ersten Pfund Umsatz besteht eine Registrierungspflicht bei HMRC. Die britische VAT (aktuell 20 %) muss dann auf den Verkauf aufgeschlagen und an die britische Finanzverwaltung abgeführt werden. Eine Freigrenze wie für britische Inlandsunternehmen gibt es für ausländische Anbieter:innen in diesem Bereich nicht.
Norwegen: Über das VOEC-System („VAT On E-Commerce") müssen sich ausländische Anbieter:innen digitaler Dienstleistungen bereits ab einem Jahresumsatz von 50.000 NOK mit norwegischen Privatkund:innen registrieren.
USA: Hier gibt es keine bundesweite Umsatzsteuer, sondern je nach Bundesstaat eine Sales Tax. Die Pflicht zur Registrierung (und Abführung der Sales Tax) hängt davon ab, ob du einen sogenannten Nexus* in einem Bundesstaat hast - das kann ein physischer Nexus (z. B. ein Büro) oder ein Economic Nexus sein, der durch Umsatz- oder Transaktionsschwellen ausgelöst wird. Die Schwellen variieren stark zwischen den Bundesstaaten (oft 100.000 USD oder 200 Transaktionen pro Jahr). Für digitale Produkte gelten zusätzlich in jedem Bundesstaat eigene Regeln, was überhaupt steuerbar ist.
*Nexus ist die steuerliche Verbindung eines Unternehmens zu einem Bundesstaat, die dich dazu verpflichtet, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen.
Kanada, Australien, Neuseeland, Singapur, UAE, Japan, Südkorea und viele weitere Länder haben ebenfalls eigene Regeln, die meist ähnlich funktionieren: eine Schwelle, ab der sich ausländische Anbieter:innen registrieren müssen, oft speziell auf digitale Dienstleistungen zugeschnitten.
Die Regelungen verändern sich regelmäßig - wenn du Umsätze in einem bestimmten Land machst, lohnt sich eine gezielte Recherche oder eine kurze Rücksprache mit einem lokalen Dienstleister.
Woher weißt du, wo deine Kundschaft wirklich sitzt?
Das Umsatzsteuerrecht verlangt von dir, den Sitz deiner Kund:innen korrekt zu bestimmen. In der Praxis gilt: Du brauchst zwei voneinander unabhängige Nachweise, die belegen, wo deine Kundschaft ansässig ist.
Das können beispielsweise sein:
die Rechnungsadresse
die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Bestellung
das Land der verwendeten Bankverbindung oder Kreditkarte
das Land der Mobilnummer (bei App-Käufen)
das Land der SIM-Karte bzw. des Internetanschlusses
Wenn du über eine Plattform wie Gumroad, Teachable, Stripe oder einen eigenen Shop verkaufst, übernehmen diese meist die Kundendatenerfassung automatisch.
Achte darauf, dass diese Daten auch sauber in deiner Buchhaltung ankommen - sie sind im Zweifel dein Beleg gegenüber dem Finanzamt.
Am besten speicherst du diese in der Dokumentenablage.
Rechnungsstellung in der Praxis
Wenn du digitale Produkte ins Drittland verkaufst, stellst du grundsätzlich keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung, weil der Leistungsort nicht in Deutschland liegt. Stattdessen gilt:
Bei B2B-Kund:innen im Drittland reicht in der Regel der Hinweis „Leistungsort im Drittland - nicht im Inland steuerbar". Wenn du die Rechnung mit Accountable stellst, dann fügt das System automatisch einen Hinweis hinzu.
Mehr zu diesem Thema findest du im Artikel B2B-Rechnungen ins Drittland.Bei B2C-Kund:innen im Drittland musst du prüfen, ob du im Zielland Umsatzsteuer berechnen musst. Falls ja, weist du die dortige Umsatzsteuer aus (nicht die deutsche). Falls nein (weil du z. B. unter der Registrierungsschwelle bleibst), rechnest du ohne USt. ab.
Falls du ausländische Umsatzsteuer berechnen musst, müsstest du die Rechnungsstellung derzeit noch auslagern, da Accountable keine ausländischen Umsatzsteuersätze unterstützt.
In der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung landen diese Umsätze üblicherweise in Zeile 36, Feld 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)).
Was das für deine Preiskalkulation bedeutet
Ein oft übersehener Punkt: Wenn du in ein Land mit Registrierungspflicht verkaufst, musst du die dortige Umsatzsteuer auf deinen Nettopreis aufschlagen. Je nach Land und Steuersatz kann das deine Preise deutlich verändern.
Zwei Strategien sind in der Praxis üblich:
Einheitlicher Bruttopreis: Du zeigst allen Kund:innen denselben Endpreis und trägst die Steuerlast je nach Land selbst. Einfach für die Kundschaft, aber deine Marge schwankt.
Länderspezifischer Preis: Dein Shop berechnet den Endpreis automatisch je nach Standort der Kundschaft. Fair, aber technisch anspruchsvoller.
Welche Variante besser passt, hängt von deinem Produkt, deinem Verkaufskanal und deiner Preisstrategie ab.
Sonderfall: Verkäufe über Plattformen
Viele digitale Produkte werden nicht direkt verkauft, sondern über Plattformen wie Apple App Store, Google Play, Amazon KDP, Udemy oder ähnliche. In vielen dieser Fälle tritt die Plattform als steuerliche:r Leistungsempfänger:in auf - das heißt, die Plattform kümmert sich um die Umsatzsteuer in den Zielländern, nicht du.
Für dich bedeutet das oft: Du rechnest nur mit der Plattform ab (meist als B2B), und die Plattform übernimmt das Thema „Endkund:in im Zielland".
Das ist ein erheblicher administrativer Vorteil - du solltest aber immer prüfen, wie genau die Plattform die Umsatzsteuer behandelt, weil sich das auf deine eigenen Meldungen auswirkt.
Dein Fahrplan für digitale Drittlandsumsätze
Prüfe, ob deine Leistung tatsächlich eine elektronische Dienstleistung ist - oder ob z. B. ein Live-Anteil sie zur Katalogleistung oder sonstigen Leistung macht.
Verschaffe dir einen Überblick, in welchen Drittländern du Kund:innen hast - und welche davon Relevanz haben (Umsatzvolumen, Häufigkeit).
Prüfe für diese Länder die lokalen Registrierungspflichten und Schwellen.
Kläre, ob du über eine Plattform verkaufst, die dir das Thema abnimmt.
Stelle deine Rechnungen sauber aus - ohne deutsche USt., mit klarem Hinweis, ggf. mit lokaler Umsatzsteuer.
Dokumentiere den Standort der Kund:innen mit zwei unabhängigen Nachweisen.
Hol dir Unterstützung, wenn du dich in einem Land registrieren musst - der Aufwand lohnt sich fast immer im Vergleich zu späteren Nachforderungen.
Fazit
Digitale Produkte sind eine Goldgrube für Selbstständige - gerade weil sie global skalieren. Umsatzsteuerlich ist dieses globale Skalieren aber auch anspruchsvoll, weil jedes Land inzwischen eigene Regeln für digitale Verkäufe an Privatkund:innen hat. Wenn du die wichtigsten Zielländer im Blick behältst, deine Rechnungen sauber strukturierst und dich bei Registrierungspflichten früh genug professionell unterstützen lässt, bekommst du das Thema aber gut in den Griff.
Bei Fragen zu deiner individuellen Situation sprich gerne unsere Steuer-Coaches an oder wende dich an eine:n Partner-Steuerberater:in aus dem Accountable-Netzwerk.
