Seit Inkrafttreten der ökosozialen Steuerreform wird in Österreich bei der steuerlichen Behandlung strikt zwischen Krypto-Altbestand und Krypto-Neubestand unterschieden.
Wie werden ICOs und Tokensales rechtlich eingeordnet?
In Österreich existiert für Initial Coin Offerings (ICOs) und Tokensales weiterhin keine gesonderte gesetzliche Einzelregelung – der Tokensale wird nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen für Krypto-Assets beurteilt.
Geschäftsmodell-Bezug: Da bei einem ICO ausgegebene Token zumeist einen direkten Bezug zum Geschäftsmodell des ausgebenden Unternehmens aufweisen, muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht gezogen werden kann.
Ertragsteuerliche Beurteilung: Maßgeblich für die steuerliche Handhabung bei Privatanlegern ist das Anschaffungsdatum (Einteilung in Alt- oder Neubestand).
❗ Achtung: Ob eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist, hängt vom konkreten Token und dessen Bezug zum Geschäftsmodell des Unternehmens ab. Diese Prüfung ist immer im Einzelfall durchzuführen.
Was ist der Unterschied zwischen Alt- und Neubestand?
Seit Inkrafttreten der ökosozialen Steuerreform unterscheidet Österreich zwischen Krypto-Altbestand und Krypto-Neubestand. Maßgeblich für die Besteuerung ist der Anschaffungszeitpunkt.
Kriterium | Altbestand | Neubestand |
Anschaffung | Vor dem 01.03.2021 | Ab dem 01.03.2021 bzw. als Tokensale-Asset |
Steuerpflicht | Besteuerung nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (Spekulationsfrist). | Fällt unter die neue Gesetzgebung (Sondersteuersatz von 27,5 %). |
Bemessungsgrundlage | Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten). | Anschaffungszeitpunkt – unabhängig vom tatsächlichen Zuflusszeitpunkt in die Wallet. |
Wie wird Altbestand besteuert?
Token aus dem Altbestand (vor dem 01.03.2021 angeschafft) unterliegen der einjährigen Spekulationsfrist nach altem Recht.
Steuerpflicht nach altem Stand: Sie besteht bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung. Bemessen wird die Steuer nach dem Veräußerungsgewinn (Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös).
Beginn der Jahresfrist: Die Haltefrist beginnt, sobald der Token in der „virtual Wallet“ tatsächlich verfügbar ist.
Steuerfreiheit: Nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist ist der spätere Verkauf vollständig steuerfrei.
Wie wird Neubestand besteuert?
Neubestand umfasst alle Krypto-Assets, die ab dem 01.03.2021 angeschafft bzw. im Rahmen eines Tokensales erworben wurden.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Der Anschaffungszeitpunkt wird unabhängig vom tatsächlichen Zuflusszeitpunkt als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Krypto-zu-Krypto-Tausch: Erst mit Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung (bzw. bei wirksamer Option frühestens ab dem 01.01.2022) ist ein Tausch zwischen zwei Krypto-Assets steuerfrei und löst keine zu versteuernden Gewinne oder Verluste aus.
ℹ️ Hinweis: Für detaillierte Informationen zu Krypto-Steuern in Österreich wirf einen Blick in unseren Krypto-Steuerguide.
