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Homeoffice

Steuer - Ratgeber - Arbeitszimmer - Homeoffice - steuerlich absetzen

Vor über einem Jahr aktualisiert

Um dein Homeoffice steuerlich berücksichtigen zu können, muss zuerst geklärt werden ob in deinen eigenen vier Wänden ein separates Arbeitszimmer existiert oder ob du in deinen Wohnräumen (zB. Am Esstisch oder auf dem Sofa) gearbeitet hast.

I. Separates Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden

  1. Die Grundvoraussetzungen

    Hast du ein eigenes Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt deiner selbstständigen Tätigkeit bildet, können die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben steuermindernd sein. Dafür müssen folgende Bedingungen gegeben sein:

    • Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werden und auch dementsprechend eingerichtet sein. Die private Nutzung (z.B. als Gästezimmer oder für Hobbies) darf höchstens 10 % betragen.

    • Das Arbeitszimmer ist räumlich vom restlichen Wohnraum getrennt. Es ist ein separater Raum, der von der übrigen Wohnung durch eine Tür oder Wand abgetrennt ist, erforderlich. Ein Raumteiler, eine Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer genügen nicht.

    • Dir und deiner Familie verbleibt ein ausreichendes Raumangebot für die privaten Wohnbedürfnisse.

  2. Welche Kosten kann ich steuermindernd geltend machen?

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kannst du anteilig die Miete und Mietnebenkosten, aber auch die Kosten für Strom, Wasser und Heizung sowie Versicherungen unbegrenzt steuerlich geltend machen.

    Allerdings nur anteilig für die Fläche, die das Arbeitszimmer von der Gesamtfläche der Wohnung ausmacht. Das berechnet sich wie folgt:

    Arbeitszimmeranteil in % = Fläche des Arbeitszimmers / Gesamtwohnfläche der Wohnung x 100


    Hier ein Beispiel: Du zahlst jeden Monat 800,00 EUR Miete inkl. Mietnebenkosten für dein Haus. Die Gesamtwohnfläche deines Hauses beträgt 100 qm, die Fläche des häuslichen Arbeitszimmers 10 qm.

    Der Anteil des Homeoffice beträgt dann 10 qm / 100 qm x 100 = 10 %. Somit beträgt der relative Mietabzug 800,00 EUR x 10 % = 80,00 EUR.

    Das bedeutet, dass anteilig 80,00 EUR jeden Monat als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden können.


    Darüber hinaus können die Kosten für eine funktionale Ausstattung des Arbeitszimmers geltend gemacht werden. Darunter fallen z.B. Arbeitsmittel (PC, Bücher, Geräte, Büroutensilien etc.) und Büromöbel, nicht jedoch reine Luxusgegenstände (vergoldete Türklinken). Sofern die einzelnen Gegenstände/Möbel jeweils mehr als 800 EUR kosten, sind sie ggf. über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

  3. Und wenn es noch einen anderen Büro-Arbeitsplatz gibt?


    Steht dir ein anderer Arbeitsplatz außerhalb deiner Wohnung, z.B. ein angemietetes Büro oder ein Schreibtisch in einem Co-Working-Space, zur Erledigung deiner Büroarbeit zur Verfügung, kannst die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Die Kosten für Arbeitsmittel (s.o.) kannst du aber trotzdem steuerlich geltend machen.

  4. Und wenn es noch einen anderen Arbeitsplatz gibt, bei dem es sich nicht um ein Büro handelt?

    Wenn du ausschließlich deine Büroarbeiten in deinem häuslichen Arbeitszimmer erledigst, der Mittelpunkt deiner selbstständigen Tätigkeit aber an einem anderen Arbeitsplatz stattfindet (zB. Atelier, Werkstatt oder beim Kunden) sind die Aufwendungen auf 1.250 Euro pro Jahr und Person begrenzt.. Das ist automatisch dann der Fall, wenn die Ausübung deines Berufs an dem Arbeitsplatz außerhalb deiner Wohnung die Arbeit zu Hause überwiegt.

    Nutzen mehrere Personen (z.B. Eheleute) ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuermindernd geltend machen kann.

II. Homeoffice ohne eigenes Arbeitszimmer (“Arbeiten am Küchentisch”)

Für die Jahre 2020 und 2021 kannst du Kosten für deine Arbeit von zu Hause ausnahmsweise auch dann steuerlich geltend machen, wenn du kein separates Arbeitszimmer hast. Grund für die Ausnahme ist das verstärkte Arbeiten von zu Hause aufgrund der Corona-Pandemie.

Die tatsächlichen Kosten, die für die Arbeit von zu Hause anfallen, spielen dabei keine Rolle. Stattdessen kannst du für jeden Tag im “Homeoffice” eine Pauschale von 5 EUR geltend machen. Die Pauschale kann für maximal 120 Tage im Jahr zum Abzug gebracht werden und ist damit auf 600 EUR im Jahr gedeckelt. Die Kosten für Arbeitsmittel und Büromöbel kannst du aber – genauso wie beim Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers – geltend machen.

Für 2023 wird die die Homeoffice-Pauschale entfristet und verbessert. Pro Tag im Homeoffice kannst du sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.


III. Wie kann Kontist Dir helfen*?

Als Kontist-Steuerservice-Kunde stellen wir Dir ein Online-Formular zur Verfügung, mit dem du deine Informationen und deine Ausgaben für deine Arbeit von Zuhause an uns übermitteln kannst.. Wir kümmern uns dann darum, dass diese Steuererleichterung in deiner Steuererklärung auch berücksichtigt wird.

*Wir weisen darauf hin, dass die Dienstleistungen aus dem Bereich der Steuerberatung von der Kontist Steuerberatungsgesellschaft mbH erbracht werden. Unterstützung bei steuerlichen Themen gemäß §6 Nr.3, 4 StBerG bietet die Kontist Service GmbH. Kontist bietet keine Unterstützung bei steuerlichen Themen oder Steuerberatungsdiensten an, vermittelt diese jedoch zwischen dir und der Kontist Steuerberatungsgellschaft mbH sowie der Kontist Service GmbH.

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