Feiertage während Kurzarbeit

So geht Feiertagsfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes durch Sie als Arbeitgeber: Zwei Beispiele zeigen, wie's funktioniert.

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Verfasst von Alexander Freigang
Vor über einer Woche aktualisiert

Mitarbeiter müssen auch für Feiertage bezahlt werden (gesetzlicher Anspruch). Und zwar auch dann, wenn sie laut Arbeitsvertrag nie an Feiertagen arbeiten. Mehr zur generellen Regelung finden Sie in weiteren Hilfeartikeln:

Was hat das mit Kurzarbeit zu tun?

Bewilligt die Arbeitsagentur für Ihre Betrieb Kurzarbeit, dann zahlen Sie Ihren Mitarbeitern für ausgefallene Stunden Kurzarbeitergeld (KuG) statt Lohn aus. Das erhalten Sie dann monatlich per Antrag zurückerstattet, wobei Sie lexoffice natürlich unterstützt.

Feiertage erstattet die Arbeitsagentur jedoch nicht. Begründung: Diese müssten Sie als Arbeitgeber auch dann ohne Gegenleistung vergüten, wenn keine Kurzarbeit vorläge.

Einzige Ausnahme: Wenn Feiertage in Ihrem Unternehmen beziehungsweise für den jeweiligen Mitarbeiter üblicherweise Arbeitstage sind. Also wenn es eher die Regel ist als die Ausnahme, dass Ihr Mitarbeiter auch an Feiertagen arbeiten muss. Mehr Infos dazu auch im Artikel Arbeitszeit in den Mitarbeiterstammdaten richtig erfassen.

Achtung: Um sich nicht in Schwierigkeiten zu bringen, sollten Sie das in den Mitarbeiterdaten immer so erfassen, wie das auch den Tatsachen entspricht, also zum Beispiel im Arbeitsvertrag dokumentiert ist. Denn die Arbeitsagenturen prüfen das sehr wahrscheinlich später nach.

Das Ganze gilt übrigens auch für Gehaltsempfänger. Bei denen gilt anders als bei Beziehern von Stundenlohn: Die Feiertagsfortzahlung bei gleichbleibendem Monatsgehalt ist nämlich üblicherweise immer schon mit eingepreist. Sie sehen diese nie auf der Abrechnung. Außer eben bei Kurzarbeit in Monaten mit Feiertagen.

Beispiel 1 - Kurzarbeit mit 100 % Arbeitsausfall im April 2020

Im April sind die Mitarbeiter wegen der Corona-Krise und damit verbundener Betriebsschließung komplett zu 100 % in Kurzarbeit. Ein Mitarbeiter in Steuerklasse 3 ohne Kinder mit einem Brutto-Gehalt von 2.500 € arbeitet “normalerweise” Montag bis Freitag an jeweils 8 Stunden, also insgesamt 40 Wochenstunden.

Ergebnis Abrechnung April 2020:

Sie erfassen die Ausfallstunden im Abrechnungsschritt Löhne und Gehälter zunächst als durchgängigen Arbeitsausfall vom 1.4. bis 30.4. mit 100 %

Dadurch wird in der Lohnabrechnung das Brutto zunächst um 2.500 € gekürzt.

Lexoffice berechnet nun einerseits die Entgeltfortzahlung Feiertag in Höhe des Kurzarbeitergeldes:

  • zuerst wird das fiktive Kurzarbeitergeld für den vollen Monat April gebildet (als gäbe es keine Feiertage). Das wären 1.159,89 € (siehe auch KuG-Tabelle 2020 der Arbeitsagentur).

  • der April 2020 umfasst 176 Gesamtstunden (= 22 Arbeitstage * 8 Stunden)

  • auf die 16 Feiertags-Stunden im April (Karfreitag und Ostermontag) entfallen somit anteilig 1.159,80 € : 176 x 16 = 105,44 EUR

Parallel dazu wird nun das tatsächliche Kurzarbeitergeld (KuG) April berechnet

  • KuG aus Soll-Entgelt 2.500 € = 1.159,80 €

  • das Ist-Entgelt für die beiden Feiertage beträgt 227,27 € (angenommene volle Entgeltfortzahlung für 16 von 176 Stunden aus 2.500 € Monatsbrutto)

  • hieraus beträgt das Kurzarbeitergeld (fiktiv) 105,60 € (aus KuG-Tabelle)

  • das Kurzarbeitergeld, welches die Arbeitsagentur erstattet (ohne die Feiertage) ergibt sich also aus 1159,80 € - 105,60 € = 1.054,20 EUR

Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld und die Lohnabrechnung

In entsprechenden Monaten erhalten Ihre Mitarbeiter für die Feiertage anteilig Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das sieht dann auf der Lohnabrechnung des Mitarbeiters so aus:

Sie zahlen also Mitarbeiter:innen anteilig auch Lohn/Gehalt, obwohl - wie in diesem Fall - durchgängig 100%iger Arbeitsausfall vorliegt.

Dieser Betrag ist grundsätzlich voll Lohnsteuer- und SV-pflichtig. Es gibt aber keinen Arbeitnehmeranteil, auf diesen SV-Beiträgen "bleiben Sie sitzen". Die Arbeitsagentur erstattet zwar die SV-Beiträge aus 80 % des Ausfallentgelts (= Sollentgelt abzüglich IST-Entgelt) über den monatlichen Erstattungsantrag und die Abrechnungsliste. Die SV-Beiträge aus dem Feiertagslohn (=IST-Entgelt) bleiben damit eben außen vor.

In der Lohnsteuer kommt es häufig dazu, dass die Feiertagsfortzahlung ggf. zusammen mit anteiliger Vergütung für teilweise geleistete Stunden trotzdem 0,00 € beträgt. Grund dafür ist, dass das Steuerbrutto unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Berücksichtigung auf der Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste

Auf der Abrechnungsliste - siehe screenshot unten - wird die Feiertagsfortzahlung deshalb in Spalte 5 als Ist-Entgelt mit ausgewiesen (1). Daraus wird bei der Kurzarbeitergeldermittlung dann auch in Spalte 8 ein fiktives Kurzarbeitergeld (2) ermittelt. Und das vermindert über die Berechnungslogik das Kurzarbeitergeld in Spalte 10, welches Sie von der Arbeitsagentur somit gekürzt um die Feiertage erstattet bekommen.

Das hat also (leider für Sie) seine Richtigkeit so.

Beispiel 2A - Kurzarbeit mit 40 % Arbeitsausfall im April 2020

Im April herrscht verminderter Auftragseingang, die Arbeitsagentur bewilligt Kurzarbeit im Umfang von 40 %. Ein Mitarbeiter in Steuerklasse 1 (Kinderfreibetrag 3) und einem Brutto-Gehalt bei voller Arbeitsleistung von 2.500 € arbeitet “normalerweise” Montag bis Freitag an jeweils 8 Stunden, also insgesamt 40 Wochenstunden, Feiertage sind üblicherweise frei. Im April arbeitet er wegen Kurzarbeit im Betrieb arbeitstäglich nur vormittags 4,8 Stunden (das entspricht einem 40 %igen Ausfall).

Ergebnis

Sie geben wiederum durchgängigen Arbeitsausfall mit 40 % ein.

Berechnung durch lexoffice

Schritt 1: Ermittlung der Feiertagsfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes

  • das Kurzarbeitergeld aus dem Sollentgelt für den vollen Monat April von 2.500 € beträgt 1.137,73 € (siehe jeweils KuG-Tabelle 2020 der Arbeitsagentur).

  • das fiktive KuG aus dem Istentgelt von 1.500 € beträgt 760,18 € (fiktiv meint "ohne Berücksichtigung Feiertage")

  • die Differenz hieraus (fiktives KuG) wären also 377,55 €.

  • der April 2020 umfasst 176 Gesamtstunden (= 22 Arbeitstage inkl. Feiertage * 8 Stunden), fallen 40 % = 70,4 Stunden kurzarbeitbedingt aus

  • von den 16 Feiertags-Stunden im April (Karfreitag und Ostermontag) entfallen ebenfalls 40 % = 6,4 Stunden auf die gearbeiteten Stunden und sind damit relevant für die Entgeltfortzahlung

Die Formel für die Feiertagsfortzahlung in Höhe KuG lautet also:

377,55 € / 70,4 h * 6,4 h = 34,32

Schritt 2: Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Die Arbeitsagentur zahlt für die Feiertage anteilig kein Kurzarbeitergeld, indem die Feiertagsstunden voll den IST-Stunden zugeschlagen werden und diese damit das IST-Entgelt erhöhen:

  • wie oben Sollentgelt 2.500 € ergibt ein KuG von 1.137,73 € (Tabelle)

  • zu den IST-Stunden zählen die Feiertagsstunden in voller Höhe , also
    160 (ohne Feiertage) * 60 % = 96 Stunden plus 16 Feiertagsstunden = 112 Stunden

  • das IST-Entgelt beträgt somit 2.500 € / 176 * 112 = 1.590,91 €
    hieraus wiederum beträgt das KuG lt. Tabelle = 798,45 €

Das Kurzarbeitergeld beträgt somit 339,28 € (= 1.137,73 € minus 798,45 €).

So sieht die Gehaltsabrechnung aus:

Und so sieht die Abrechnungsliste in diesem Fall aus:

Die von lexoffice in der Abrechnungsliste eingetragenen 64 KuG-Ausfallstunden (1) sind hier die 176 Gesamtstunden (inkl. Feiertagsstunden) abzüglich 112 IST-Stunden.

Beispiel 2B - Kurzarbeit mit 116 IST-Stunden Mai 2020

Die Auftragslage schwankt auf niedrigem Niveau. Die Arbeitsagentur hat zwar 40 % Kurzarbeit bewilligt. Aufgrund eines überraschenden Auftrags arbeitet der Mitarbeiter aus Beispiel 2A ein paar Stunden mehr, er kommt auf 116 Ist-Stunden. Diese fallen aber nicht kontinuierlich sondern überwiegend in der zweiten Mai-Woche an. Um die automatische Feiertagsfortzahlung von lexoffice ermitteln zu lassen, sollten Sie trotzdem unbedingt durchgängigen Arbeitsausfall erfassen. Da Sie einen Prozentwert benötigen, ermitteln Sie zunächst die Sollstunden für Mai:

  • bei 40h/Woche gibt es im Mai (inklusive der Feiertage!) = 21 Arbeitstage (Mo-Fr) * 8 Stunden = 168 Stunden

  • ermitteln Sie nun den Prozentwert des durchgängigen Arbeitsausfalls
    Insgesamt sind (168 - 116 = ) 52 Stunden ausgefallen (inkl. Feiertage)
    >> Somit lautet der Prozentsatz 52 * 100 / 168 = 30,95 %.

Ergebnis:

Geben Sie die Ausfallstunden mit 30,95 % als durchgängigen Arbeitsausfall vom 1.5.-31.5. ein.

Berechnung durch lexoffice

Die entspricht sinngemäß derjenigen im Beispiel 2A.

Und lexoffice kümmert sich wieder um den Rest, sprich: Rechnet die anteilige Feiertagsfortzahlung in Höhe KuG und das beim KuG zu berücksichtigende, feiertagsbezogene IST-Entgelt mit ein, sodass es unterm Strich stimmt! Cool, was? Oder vielleicht doch nicht:

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