Mining kann in Deutschland als private sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) oder als gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) eingestuft werden. Die Schwelle zur Gewerblichkeit ist beim Mining aber schnell überschritten.
Privat oder gewerblich?
Einstufung | Grundlage |
Sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 3 EStG | Die Bundesregierung hat sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage dahingehend geäußert, dass Einkünfte aus privatem Mining sonstige Einkünfte darstellen können |
Gewerbliche Tätigkeit, § 15 EStG | Das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 sieht Mining grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung |
Gewerblichkeit bedeutet eine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.
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