Wirtschaftsjahresbeginn

Das Feld Wirtschaftsjahresbeginn sorgt leider immer wieder für Probleme beim Export bzw. Import der Daten in DATEV.

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Verfasst von Markus
Vor über einer Woche aktualisiert

Im Handelsgesetzbuch (HGB) wird das Geschäftsjahr als ein regelmäßiger Zeitraum von zwölf Monaten beschrieben. Der Begriff Wirtschaftsjahr ist synonym mit Geschäftsjahr, das HGB beschreibt es also nur mit einem anderen Begriff.

Jede:r Unternehmer:in ist sozusagen gezwungen, sich mit dem Wirtschaftsjahr zu befassen. Gilt das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr, gibt es nicht viel zu beachten. Bei Abweichungen kann je nach Gegebenheiten allerdings ein Mehraufwand vor allem bei der Steuer auf Sie zukommen. Die Fragen beginnen daher bei einem vom 1.1. abw. Wirtschaftsjahresbeginn.

as Wirtschaftsjahr ist der maßgebende Gewinnermittlungszeitraum. Normalerweise ist das der 1.1. bis 31.12. es kann jedoch gute Gründe geben, nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt, von diesem Zeitraum abzuweichen:

  • Bei Unternehmensgründung: Dabei handelt es sich um ein Wirtschaftsjahr, das nicht die vorgegebenen zwölf Monate umspannt. Dieses wird Rumpwirtschaftsjahr genannt.

  • Sie können beim Finanzamt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr beantragen. Bitte beachten Sie: bei Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind, ist die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nur dann wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt erfolgt.

  • Bei Land- und Forstwirten der Zeitraum in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Die Einstellung Wirtschaftsjahresbeginn ist für DATEV-Exporte zwingend notwendig. Leider können externe Software-Anbieter auch über die DATEV-Online-Schnittstellen den in DATEV eingestellten Wirtschaftsjahresbeginn nicht auslesen. Aus diesem Grund muss in lexoffice das identische Datum wie in DATEV eingestellt sein.

Hinweis: lexoffice selbst setzt voraus, dass das Wirtschaftsjahr vom 1.1. bis 31.12. andauert; der Wirtschaftsjahresbeginn also der 1.1. ist. Für den Export können Sie bei abweichendem Wirtschaftsjahr das anpassen; das hat jedoch keine Auswirkung auf lexoffice selbst; sondern nur auf die Exportdaten.

Wirtschaftsjahresbeginn und der Export

Beim DATEV-Export der Buchungsdaten müssen das in DATEV eingestellte Wirtschaftsjahr und der Wirtschaftsjahresbeginn im Export übereinstimmen, DATEV verweigert sonst den Daten-Import.

Wirtschaftsjahr 1.1. bis 31.12.

Sofern in lexoffice und in der Rechnungswesen-Software in der Kanzlei die gleichen Werte stehen, ist das kein Problem.

Beispiel: Sie exportieren den Juli 2023, dann muss der Wirtschaftsjahresbeginn der 1.1.23 sein.

Unternehmen hat ein abw. Wirtschaftsjahr (z.B. 1.7. - 30.6.)

Sofern in lexoffice und in der Rechnungswesen-Software in der Kanzlei die gleichen Werte stehen, ist das kein Problem. Sie müssen lediglich darauf achten, dass der in lexoffice angegebene Wirtschaftsjahresbeginn innerhalb 12 Monate des Export-Ende-Zeitraums liegen muss.

Beispiel: Sie exportieren den Juli 2023, dann muss der Wirtschaftsjahresbeginn größer als 31.07.2023 - 1 Jahr (also zwischen 1.8.22 und 1.7.23) sein.

Export im Rumpwirtschaftsjahr

Haben Sie ein Rumpfwirtschaftsjahr (z.B. 15.10. - 31.12.) dann exportieren Sie die Monate OKT, NOV und DEZ komplett. Ein Rumpwirtschaftsjahr bei Geschäftsaufgabe startet zum 1.1. und endet mit dem Datum der Geschäftsaufgabe. Auch hier exportieren Sie den letzten Monat komplett.

lexoffice Fehlermeldung: Der Wirtschaftsjahresbeginn darf nicht mehr als 12 Monate vom Ende des Exportzeitraums liegen.

Bitte kontrollieren Sie den Wirtschaftsjahresbeginn. Dieser muss größer als das Ende der Exportzeitraums minus 1 Jahr sein.

Wichtig zu wissen:

  • Im Umsatzsteuerrecht existieren keine abweichenden Wirtschaftsjahre. Die Umsatzsteuererklärung muss sich auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr immer auf das gesamte Kalenderjahr beziehen.

  • Der maßgebliche Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist das Kalenderjahr. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt das Jahr als Erhebungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

  • Die Einkommensteuererklärung wird immer für ein Kalenderjahr erstellt. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr wird der anteilige Gewinn aus den entsprechenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt.

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