Das Reverse-Charge-Verfahren bei CopeCart

Reverse-Charge-Verfahren, Definition und Ausnahmen, B2B, Steuerumkehr, Umsatzsteuervoranmeldung

Vor über einer Woche aktualisiert

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Regelung, bei der nicht die/ der LeistungserbringerIn (VerkäuferIn) die Umsatzsteuer zahlt, sondern stattdessen die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

Reverse-Charge-Verfahren für Unternehmen, die Produkte an Kundinnen und Kunden verkaufen

Beim Reverse Charge-Verfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei dem Unternehmen, die Produkte an Kundinnen und Kunden verkaufen, die Mehrwertsteuer (MwSt.) nicht an die Kundin oder den Kunden, sondern an das Finanzamt abführen. Unternehmen, die es anwenden, sind nicht verpflichtet, Mehrwertsteuer an die Kundin/ den Kunden zu berechnen. Die Kundin/ der Kunde muss jedoch eine Steuerbescheinigung von der Verkäuferin/ vom Verkäufer erhalten, die angibt, wie hoch die Mehrwertsteuer ist, die an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Die Mehrwertsteuer wird mit einer Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt (wende dich bei Fragen bitte an dein zuständiges Finanzamt).

Vorteile

Das Reverse-Charge-Verfahren bringt eine große Vereinfachung mit sich, da die Verkäuferinnen und Verkäufer nun nicht mehr separat Umsatzsteuer beim Finanzamt angeben müssen. Besonders bei grenzübergreifenden Transaktionen wird dieses Verfahren angewendet, da ausländische Unternehmen, die Leistungen in Deutschland erbringen, keinen direkten Kontakt mehr mit dem deutschen Finanzamt haben müssen. Das Verfahren überträgt die Verantwortung für die Umsatzsteuerzahlung auf die Käuferinnen und Käufer der Leistungen.

Der konkrete Vorteil für den/die UnternehmerIn, der/die eine Leistung empfängt, liegt darin, dass er/sie nach dem Reverse-Charge-Verfahren zwar die Umsatzsteuer für den jeweiligen Erwerb tragen muss, aber gleichzeitig selbige in gleicher Höhe über den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die dadurch entstehende Vereinfachung ist nicht nur eine Entlastung für den/die UnternehmerIn, sie/er beugt auch Betrug vor.

Wer kann das Reverse-Charge-Verfahren nutzen

Um das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, muss der/die KäuferIn entweder ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Die wichtigste Bedingung dafür ist, dass die Leistung in einem anderen EU-Land erbracht wird. Das Reverse-Charge-Verfahren wird normalerweise genutzt, wenn Kundinnen und Kunden aus einem anderen EU-Land bestellen und eine Umsatzsteuer-ID haben. Dank diesem Verfahren zahlen die Kundinnen und Kunden die Mehrwertsteuer direkt in ihrem eigenen Land, was sowohl für VerkäuferInnen als auch für KäuferInnen eine bequeme Lösung darstellt und beide Seiten schützt.

  • Leistende/r und LeistungsempfängerIn müssen beide ein steuerpflichtiges Unternehmen betreiben

  • Um zum Vorsteuerabzug und somit zum Reverse-Charge-Verfahren berechtigt zu sein, muss ein/e UnternehmerIn die regelmäßig erhaltene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Um diese Berechtigung zu erhalten, wird eine Umsatzsteuer-ID benötigt

Reverse-Charge-Verfahren für Unternehmen, die Produkte an Unternehmen verkaufen (B2B)

Um das Reverse-Charge-Verfahren korrekt umzusetzen, werden bei einer B2B Buchung die eingegebenen Daten mit den Steuerdaten abgeglichen. Zum Beispiel, wenn Unternehmen A ein digitales Produkt von Unternehmen B in einem anderen EU-Land in Anspruch nimmt. Bei der Buchung werden die relevanten Daten übermittelt und mit den Steuerdaten abgeglichen, um sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuer gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren korrekt abgeführt wird. Dadurch übernimmt Unternehmen A die Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer, anstatt dass Unternehmen B diese in Rechnung stellt. Das Verfahren gewährleistet eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Umsatzsteuer in grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Unternehmen.

Wichtig! Das Reverse-Charge-Verfahren beläuft sich ausschließlich auf digitale Produkte. Bei Dienstleistungen gilt kein Reverse-Charge-Verfahren.

§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG (D)

§ 19 Abs. 1 S. 2, § 3a Abs. 6a UStG

Beispiel

Das Unternehmen "XYZ Electronics" mit Sitz in Deutschland möchte elektronische Bauteile von einem Lieferanten namens "TechComponents" aus Frankreich kaufen. Beide Unternehmen sind als Unternehmer registriert.

Gemäß den Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens ist "XYZ Electronics" als Kunde mit Anschrift in Deutschland für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich, nicht "TechComponents" als Verkäufer.

Beispielrechnung


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