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ICOs und Tokensales in Österreich: Besteuerung

Für ICOs (Initial Coin Offerings) und Tokensales gibt es in Österreich weiterhin keine gesonderte gesetzliche Einzelregelung. Bei Privatanlegern entscheidet das Anschaffungsdatum, ob der Token Alt- oder Neubestand ist. Ob eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist, wird im Einzelfall geprüft.

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Wie werden ICOs und Tokensales rechtlich eingeordnet?

Der Tokensale wird nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen für Krypto-Assets beurteilt.

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  • Geschäftsmodell-Bezug: Da bei einem ICO ausgegebene Token zumeist einen direkten Bezug zum Geschäftsmodell des ausgebenden Unternehmens aufweisen, muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht gezogen werden kann.

  • Ertragsteuerliche Beurteilung: Maßgeblich für die steuerliche Handhabung bei Privatanlegern ist das Anschaffungsdatum (Einteilung in Alt- oder Neubestand).

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⚠️ Achtung: Ob eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist, hängt vom konkreten Token und dessen Bezug zum Geschäftsmodell des Unternehmens ab. Diese Prüfung ist immer im Einzelfall durchzuführen.

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Was ist der Unterschied zwischen Alt- und Neubestand?

Seit Inkrafttreten der ökosozialen Steuerreform unterscheidet Österreich zwischen Krypto-Altbestand und Krypto-Neubestand. Maßgeblich für die Besteuerung ist der Anschaffungszeitpunkt.

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Kriterium

Altbestand

Neubestand

Anschaffung

Vor dem 01.03.2021

Ab dem 01.03.2021 bzw. als Tokensale-Asset

Steuerpflicht

Besteuerung nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (Spekulationsfrist).

Fällt unter die neue Gesetzgebung (Sondersteuersatz von 27,5 %).

Bemessungsgrundlage

Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten).

Anschaffungszeitpunkt, unabhängig vom tatsächlichen Zuflusszeitpunkt in die Wallet.

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Wie wird Altbestand besteuert?

Token aus dem Altbestand (vor dem 01.03.2021 angeschafft) unterliegen der einjährigen Spekulationsfrist nach altem Recht.

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  • Steuerpflicht nach altem Stand: Sie besteht bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung. Bemessen wird die Steuer nach dem Veräußerungsgewinn (Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös).

  • Beginn der Jahresfrist: Die Haltefrist beginnt, sobald der Token in der "virtual Wallet" tatsächlich verfügbar ist.

  • Steuerfreiheit: Nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist ist der spätere Verkauf vollständig steuerfrei.

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Wie wird Neubestand besteuert?

Neubestand umfasst alle Krypto-Assets, die ab dem 01.03.2021 angeschafft bzw. im Rahmen eines Tokensales erworben wurden.

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  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Der Anschaffungszeitpunkt wird unabhängig vom tatsächlichen Zuflusszeitpunkt als Bemessungsgrundlage herangezogen.

  • Krypto-zu-Krypto-Tausch: Erst mit Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung (bzw. bei wirksamer Option frühestens ab dem 01.01.2022) ist ein Tausch zwischen zwei Krypto-Assets steuerfrei und löst keine zu versteuernden Gewinne oder Verluste aus.

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